AG Heinsberg: Überholer gewinnt gegen Linksabbieger

Überholer gegen Linksabbieger:

Mit Urteil vom 08.11.2017 (Az. 19 C 362/16) hat das AG Heinsberg  zum wiederholten Mal einem überholenden KFZ-Führer im Verhältnis zu einem überholten KFZ vollständigen Schadensersatz zugesprochen. Die vom überholten KFZ-Führer erhobene Widerklage wurde konsequenterweise abgewiesen.

 


 

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Hier das Urteil im Volltext:

19 C 362/16

Verkündet am 08.11.2017

Amtsgericht Heinsberg

Urteil

In dem Rechtsstreit

1. ,
Klägers und Widerbeklagten,
2. ,
3.

Prozessbevollmächtigte:
Drittwiderbeklagten,
Rechtsanwälte Busch & Kollegen, Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

1.

Beklagte und Widerklägerin,

2.

Prozessbevollmächtigte:

hat das Amtsgericht Heinsberg

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 18.10.2017
durch die Richterin Beyer

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 4.509,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
21.10.2016 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch & Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 571,44 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 66% sowie die Beklagte zu
1) zu weiteren 34%. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) trägt die Beklagte zu 1 ). Die Beklagte’:l tragen ihre
außergerichtlichen Kosten selber.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis. Die Beklagten
begehren ihrerseits ebenfalls Schadensersatz sowie Schmerzensgeld aus
demselben Verkehrsunfallereignis.

Der Kläger und Widerbeklagte ist Eigentümer eines an dem hier
streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 29.09.2016 beteiligten PKW. Die
Drittwiderbeklagte zu 2) war Fahrerin des klägerischen PKW zum Unfallzeitpunkt. Die
Drittwiderbeklagte zu 3) ist Haftpflichtversicherer des klägerischen PKW. Die
Beklagte zu 1) und Widerklägerin ist Eigentümerin des weiteren an dem
Unfallereignis beteiligten PKW. Der PKW der Beklagten zu 1) ist bei der Beklagten zu
2) haftpflichtversichert. Die Drittwiderbeklagte zu 2) befuhr am 29.09.2016 die
Kempener Straße in Heinsberg. Die Beklagte zu 1) befuhr die Kempener Straße in
gleicher Richtung. Auf Höhe der Hausnummer 20 bog die Beklagte zu 1) links ab.
Hierbei kam es zur Kollision der beiden PKW. Der klägerische PKW wurde
beschädigt. Gemäß vorgerichtlich eingeholtem Gutachten beläuft sich der
Wiederbeschaffungsaufwand des klägerischen PKW auf 3.055,00 €. Die
Sachverständigenkosten für das vorgerichtliche eingeholte Gutachten belaufen sich
auf 811,22 €, für An- und Abmeldekosten sind dem Kläger 80,00 €entstanden. Der
Kläger macht ferner eine Nutzungsausfallentschädigung von kalendertäglich 29,00 €
für 12 Tage, mithin insgesamt 348,00 €, Unterbringungskosten in Höhe von 190,40 €
sowie eine Unkostenpauschale von 30,00 € geltend. Die Beklagte zu 2) wurde mit
Schreiben vom 06.10.2016 unter Fristsetzung bis zum 20.10.2016 zur Zahlung des
Schadensersatzbetrages aufgefordert.

Die Beklagte zu 1) macht widerklagend einen Totalschaden ihres PKW in Höhe von
850,00 €, Gutachterkosten in Höhe von 452,20 €, Abschleppkosten in Höhe von
120,00 €,Abmeldekosten in Höhe von 7,40 €, Kosten für Atteste und Medikamente
in Höhe· von 59,73 €, ein Schmerzensgeld in Höhe von· 800,00 sowie eine
Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €geltend.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten behaupten, der PKW der Beklagten zu 1)
habe ungefähr auf der Höhe der Hausnummer 20 rechts am Fahrbahnrand
gestanden. Die Drittwiderbeklagte zu 1) habe den Beklagten-PKW dann passieren
wollen. Als sie sich auf gleicher Höhe mit demBeklagtenfahrzeug befunden habe, sei
die Beklagte zu 1) ohne vorherige Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers plötzlich
nach links abgebogen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.514,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2016 zu
zahlen.
die Beklagten zu verurteilen, ihn von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der
Rechtsanwälte Busch & Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 571,44 €
freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) beantragt (dritt-) widerklagend,

die (Dritt-)Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen
Betrag in Höhe von 2.314,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.257,20 € seit dem
25.10.2016 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 57, 13 € seit dem
28.10.2016 zu zahlen.

die (Dritt-)Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe
von 334,75 €freizustellen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten beantragen,

die (Dritt-)Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe sich zwecks des beabsichtigten
Linksabbiegevorgangs auf Höhe der Einfahrt der Hausnummer 20 mit ihrem
Fahrzeug links innerhalb ihrer Fahrspur eingeordnet und den geplanten
Abbiegevorgang rechtzeitig durch Setzen des linken Blinkers angekündigt. Vor dem
Abbiegevorgang habe sie sich erst vergewissern müssen, ob die gegenüberliegende
Straßenseite frei sei. Als der Weg für den Abbiegevorgang frei gewesen sei, sei sie
angefahren woraufhin es unmittelbar zur Kollision gekommen sei. Der klägerische
PKW habe sie, wenngleich sie sich bereits im Abbiegevorgang befunden habe, noch
schnell links überholen wollen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung einer Zeugin. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.03.2017
(BI. 131 ff. GA) Bezug genommen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch
Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 08.09.2017
(BI. 167 ff. GA) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist mit Ausnahme eines geringfügigen Betrages begründet. Die
Widerklage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten in tenorierter Höhe gemäߧ§ 7,
17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. 115 VVG.

Der PKW des Klägers ist gemäß § 7 StVG beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges
beschädigt worden. Der streitgegenständliche Unfall war für die Beklagte zu 1)
vermeidbar. In Bezug auf die Drittwiderbeklagte zu 2), die Fahrerin des’ klägerischen
PKW, ~at der Sachverständige, dessen schlüssigen und nachvollziehbaren
Feststellungen sich das Gericht vollumfänglich . anschließt, festgestellt, dass die
Frage der Unvermeidbarkeit nicht sicher festgestellt werden könne. Den
Tatsachenvortrag des Klägers und der Drittwiderbeklagten unterstellt, läge eine
Unvermeidbarkeit vor, den Tatsachenvortrag der Beklagten unterstellt, läge eine
Vermeidbarkeit vor. Da das Unfallgeschehen hinsichtlich der Positionierung des
Beklagten PKW unter Zugrundelegung beider Tatsachenschilderungen stattgefunden
haben kann, ist eine sichere Feststellung zur Unvermeidbarkeit nicht möglich.
Demnach hat die Haftungsverteilung unter Berücksichtigung der gegenseitigen
Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG zu erfolgen.
Nach entsprechender Abwägung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass
die Beklagte zu 1) den Unfall alleine zu verschulden hat. Zu Lasten der Beklagten zu
1) ist von einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO, insbesondere von einem Verstoß
gegen die doppelte Rückschaupflicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO auszugehen.
Hierfür spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins. Denn kommt es in
unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zur
Kollision mit einem Fahrzeug, welches links überholt, so spricht der Beweis des
ersten Anscheins für die Verletzung der Pflichten des Linksabbiegers aus § 9 Abs. 1
StVO und insbesondere für. einen Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht
(Thüringer OLG, Urt. vom 28.10.2016, 7 U 152/16 m.w.N.). Der gegen die Beklagte
zu 1) sprechende Anscheinsbeweis ist nicht erschüttert worden. Insoweit oblag den
Beklagten die Darlegungs- und Bewe.islast. Der Anscheinsbeweis kann nur durch
bewiesene Tatsachen ausgeräumt werden, welche die ernsthafte Möglichkeit eines
anderen Geschehensablaufs als den nach der allgemeinen Erfahrung typischen
ergeben können (Thüringer OLG a.a.O.). Den Beklagten ist jedoch weder der
Nachweis gelungen, dass die Beklagte zu 1) sich im Rahmen des Abbiegevorgangs
derart sorgfältig wie geboten verhalte~ hat, noch dass die Drittwiderbeklagte zu 2)
sich in erheblichem Maße verkehrsunsicher verhalten hat und anderenfalls den Unfall
hätte vermeiden können. Der Überholvorgang als solcher ist bereits nicht geeignet,
die Typizität des Anscheinsbeweises zu erschüttern. Der Anscheinsbeweis ist nicht
durch die Behauptung der Beklagten zu 1 ), sie habe sich vor dem Abbiegevorgang
auf ihrer Spur links eingeordnet und rechtzeitig den linken Blinker betätigt,
erschüttert. Das Gericht ist nach du.rchgeführter Beweisaufnahme nicht mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) sich wie
ihrerseits behauptet verhalten hat. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten
hierzu ausgeführt, dass sich der vorkollisionäre Bewegungsablauf der Fahrzeuge
nicht eindeutig bestimmen lasse. Insofern seien sowohl der Klägervortrag, als auch
der Beklagtenvortrag hinsichtlich des ‘Anfahrens des Beklagten-PKW möglich. Die
Beklagte zu 1) habe den Kollisionsort sowohl eingeordnet von der Fahrbahnmitte
her, als auch vom Fahrbahnrand aus erreichen können. Diese Feststellungen hat der
Sachverständige nachvollziehbar, insbesondere durch entsprechende grafische
Darstellungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Kollisionsgeschwindigkeit,
dargestellt. Das Gericht ist auch nicht aufgrund der durchgeführten
Zeugenvernehmung davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) frühzeitig den Blinker
gesetzt und sich auf der Fahrbahnmitte eingeordnet hat. Das Gericht hat bereits
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin . Nachdem zunächst die Beklagte
zu 1) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung geschildert hat, sie sei im Rahmen
des Linksabbiegevorgangs auf die . Gegenfahrbahn gefahren und habe dann
zunächst anhalten müssen, um Schulkinder und einen Radfahrer passieren zu
lassen, hat die Zeugin auf eine Nachfrage bezüglich des Standortes des
Beklagtenfahrzeuges ohne nachvollziehbaren Grund „Das Fahrrad habe ich leider
nicht gesehen” geantwortet. Diese Angabe, die in keinerlei Zusammenhang mit der
Frage des Gerichts stand, begründet die Vermutung, dass die Zeugin nicht ihre
eigene Wahrnehmung geschildert hat, sondern einen bereits im Vorfeld
„vorgefertigten” Sachverhalt geschildert hat. überdies waren die Bekundungen der
Zeugin auch nicht glaubhaft. Die Zeugin hat bekundet, nicht „so” auf den Verkehr
konzentriert gewesen zu sein, konnte auch keine konkreten Angaben zum
Unfallhergang als solchem und den Fahrzeugpositionen machen, schilderte indes
gesehen zu haben, dass die Beklagte zu 1) den Blinker betätigt habe. Die Aussage
der Zeugin war in ihrer Gesamtschau nicht geeignet’ das Gericht davon zu
Qberzeugen, dass die Beklagte zu 1) sich frühzeitig links eingeordnet und ihren
Blinker betätigt hat. Auch die SchilderungeQ der Beklagten zu 1 ), sie habe zum
Unfallzeitpunkt bereits auf der anderen Fahrbahn gestanden, um Schulkinder und
einen Radfahrer passieren zu lassen, korrespondieren nicht mit den gutachterlichen
Feststellungen dahingehend, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeit des
Beklagten-PKW auf 20 km/h bestimmt werden konnte, ferner auch nicht mit dem
festgestellten Kollisionsort. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die
Drittwiderbeklagte zu 2) auch nicht gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen. Eine
unklare Verkehrslage ist gegeben, wenn nach allen Umständen mit einem
gefahrlosen Überholvorg~ng nicht gerechnet werden darf. Die Beklagten haben
vorliegend jedoch nicht den Beweis erbracht, dass die Beklagte zu 1) frühzeitig den
linken Blinker betätigt und sich links eingeordnet hat. Dass eine unklare Verkehrslage
vorgelegen hat, steht hier demnach nicht fest. Hinzu tritt der Umstand, dass die
Beklagte zu 1) in eine Grundstückseinfahrt einbiegen wollte, womit der nachfolgende
Verkehr weniger rechnen muss. Insoweit traf die Beklagte zu 1) eine gesteigerte
Sorgfaltspflicht.

Die bloße Betriebsgefahr des klägerischen PKW tritt hinter dem Verstoß der
Beklagten zu 1) gegen die ihr gemäß § 9 Abs. 1 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten
zurück (Thüringer OLG a.a.O.).

Der Anspruch der Höhe nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die geltend
gemachten Kostenpositionen stehen dem Kläger größtenteils gemäß § 249 BGB zu.
Die Klage war lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Unkostenpauschale in
Höhe von 5,00 €abzuweisen. Der Unfallgeschädigte hat gemäߧ§ 249 BGB i.V.m.
287 ZPO einen Anspruch auf eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

II.

Der Zinsanspruch steht dem Kläger aus Verzugsgesichtspunkten gemäß § 286 BGB
zu. Aufgrund des fruchtlosen Ablaufs der gesetzten Zahlungsfrist bis zum 20.10.2016
befanden sich die Beklagten mit ihrer Zahlungsverpflichtung seit dem 21.10.2016 in
Verzug.

III.

Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls als Teil des
Schadensersatzanspruches des Klägers erstattungsfähig, so dass ein
entsprechender Freistellungsanspruch besteht.

IV.

Die Widerklage ist zulässig. Die erforderliche Konnexität gemäß § 33 ZPO liegt vor,
da die hier geltend gemachten Ansprüche auf einem einheitlichen
Lebenssachverhalt, dem Verkehrsunfallereignis vom 29.09.2016, beruhen.
Ferner ist die Drittwiderklage zulässig. Der Beklagten zu 1) ist es nicht verwehrt, die
Fahrerin des klägerischen PKW.sowie dessen Haftpflichtversicherung in den Prozess
einzubeziehen. Der für Widerklagen geltende Grundsatz der Parteiidentität gilt bei
Einbeziehung Dritter in den Prozess nur mit der Einschränkung, dass sich die
Widerklage zumindest auch gege·n . den Kläger richten muss und die
Voraussetzungen der nachträglichen Parteierweiterung gegeben sind. Die
Einbeziehung der Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) ist aufgrund von Sachdienlichkeit
gemäß § 263 2. Alt. ZPO zulässig, da durch die Einbeziehung ein weiterer
Rechtsstreit, der aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der Parteien möglich
wäre, vermieden wird. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) sind
Streitgenossen i.S.d. §§ 59, 60 ZPO.

Sowohl die Widerklage, als auch die Drittwiderklage sind indes unbegründet. Der
Beklagten zu 1) steht weder ein Anspruch gemäߧ§ 7, 18, 17 StVG, 115 WG, 823
BGB, noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Das Gericht ist im Rahmen der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen
Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 , 2 StVG von einem alleinigen
Verschulden der Beklagten zu 1) ausgegangen. Insoweit wird vollständig auf die
vorstehenden Ausführungen verwiesen.

V.

Mangels Anspruch der Beklagten zu 1) in äer Hauptsache, hat sie auch keinen
Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, ferner auch
keinen Zinsanspruch.

VI.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 6.828,95 €festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

[…]

 

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