Das OLG Düsseldorf hat seine bisher praktizierte Auffassung aufgegeben, dass die Mietwagenkosten anhand der versicherungslastigen Fraunhofer-Untersuchung zu bemessen sind. Es wird jetzt ein “Fracke”-Wert gebildet:
Landgericht Düsseldorf 22 S 273/18 vom 25.03.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Düsseldorf 27 C 72/18 vom 13.09.2018)
- Das Urteil der Vorinstanz, die die erstattungsfähige Mietwagenkosten mittels Fraunhofer-Liste geschätzt hatte, wird aufgehoben.
- Das Erstgericht verletzte rechtliches Gehör der Klägerin durch Übergehen ihres Beweisangebotes zu Anmietvoraussetzungen der Internetpreise, welche der Geschädigte nicht erfüllen konnte.
- Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt unter Verweis auf OLG Düsseldorf anhand des Mischmodells “Fracke”.
- Aufgrund der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehraufwendungen des Vermieters ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent vorzunehmen.
- Kosten erforderlicher und vereinbarter sowie abgerechneter Nebenleistungen wie für eine Reduzierung der Schadenhaftung oder das Bringen und Holen des Fahrzeuges sind ebenso erstattungsfähig.
- Ein Eigenersparnisabzug erfolgt in Höhe von 5 Prozent.
Quelle: Mietwagenrechtwissen/BAV
Oberlandesgericht Düsseldorf 1 U 74/18 vom 05.03.2019
(Vorinstanz: Landgericht Krefeld 3 O 198/17)
- Der Senat gibt seine Auffassung auf, die erforderlichen Mietwagenkosten seien lediglich anhand der Fraunhofer-Liste zu bestimmen.
- Die Werte der Fraunhofer-Liste allein sind nicht anwendbar, weil eine Schätzung mittels Fraunhofer auf Internetwerten beruhen würde, zur Realisierung eine Vorfinanzierung erfolgen müsste und eine einwöchige Vorbuchungsfrist einzuhalten wäre.
- Der erstattungsfähige Schadenersatz bezüglich Mietwagenkosten wird zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung zukünftig mittels des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer geschätzt.
- Ein Abzug für Eigenersparnis erfolgt in Höhe von 5 Prozent.
Quelle: Mietwagenrechtwissen/BAV