AG Heinsberg verurteilt HUK zur Zahlung der Reparaturkosten und Sachverständigenkosten

Das AG Heinsberg (Urteil vom 07.06.2019, Az. 18 C 28/19) hat die HUK zur Zahlung der vollen Reparaturkosten statt des Totalschadensbetrags und der Sachverständigenkosten verurteilt.

Wieder einmal wurde ein Geschädigter wegen Selbstverständlichkeiten in einen Rechtsstreit getrieben. Die HUK vertrat nämlich die Auffassung, die Klägerin könne erst nach 6 Monaten die Reparaturkosten verlangen, wenn der Wiederbeschaffungsaufwand unter dem Wiederbeschaffungswert liege. Die Klägerin hatte den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs wiederhergestellt. Dementsprechend holte sich die HUK mit ihrer angesichts der klaren Rechtsprechung des BGH rechtswidrigen Abrechnungspraxis eine blutige Nase. Auch wurde der HUK eine klare Absage erteilt, in diesem Fall ein überregional höheres Restwertangebot in Abzug zu bringen, um auf dem Rücken des Geschädigten möglichst viel zu sparen.

Seit Anfang des Jahres scheint die HUK auch wieder auf einem Kürzungsfeldzug gegen die Sachverständigenkosten zu sein. Trotz des nach wie vor gültigen Urteils des LG Aachen vom 11.03.2016 werden wieder einmal mit fernliegenden Argumenten die Kosten gekürzt. Zahllose Geschädigte wurden in den Rechtsstreit getrieben; dann zahlt die HUK. Was jeden wirtschaftliche denkenden Menschen in den Ruin treiben würde, scheint Geschäftspraxis der HUK zu sein. Es scheint sich “unter`m Strich” immer noch zu lohnen, selbst wenn man den einen oder anderen Rechtsstreit mal verliert.

Das Gericht hat der Klägerin den verlangten Nutzungsausfall nur teilweise zugesprochen. Den Argumenten zur zeitlichen Berechnung, ob und wie die Geschädigte alles hätte veranlassen können, kann so nicht gefolgt werden. Das Gericht orientiert sich an einer Idealvorstellung, dass ein Sachverständiger ein Gutachten innerhalb eines Tages erstellen kann (wieso sprechen andere Gerichte denn Versicherungen einen Regulierungsfrist von 4-6 Wochen zu ?!) und der Geschädigte dann bei einem Zwischenfall zwischen Totalschaden und Reparaturfall ebenfalls binnen 1 Tages die Entscheidung treffen soll. Wenn ein in Unfallsachen unerfahrener Geschädigter sich binnen kürzester Zeit entscheiden muss, dann muss dies doch erst recht für eine Versicherung wie die HUK gelten. Also bitte in Zukunft eine Regulierung binnen Wochenfrist.

Das Urteil kann hier heruntergeladen werden.


Hier das Urteil im Volltext:

18 C 28/19

Verkündet am 07.06.2019

Amtsgericht Heinsberg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

ProzessbevolImächtigter:
Rechtsanwalt Frese, Jürgen, Siemensstraße 12, 52525 Heinsberg,

gegen

die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d.d. Vorstand, dieser vertr. d.
Herrn Klaus-Jürgen Heitmann, Franzstraße 2, 52045 Aachen,

Beklagte,

ProzessbevolImächtigte:

hat das Amtsgericht Heinsberg
auf die mündliche Verhandlung vom 08.05.2019
durch die Richterin am Amtsgericht Lürkens
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 782,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von restlichen Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen des Herrn Rechtsanwalt Jürgen Frese aus 52525 Heinsberg in Höhe von 78,90 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagte zu 80%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von IIO% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von IIO% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht mit der Klage restliche Schadensersatzansprüche geltend nach einem Verkehrsunfall vom 08.12.2018 in Heinsberg.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen . Der Pkw der Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall vom 08.12.2018 in Heinsberg beschädigt. Bei der Beklagten handelt es sich um die gesetzliche
HaftpfIichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs. Die Klägerin beauftragte den Kfz-Sachverständigen 11.12.2018 mit der Erstellung eines Gutachtens bzgl. der unfallbedingten Schäden ihres Pkw. Der Sachverständige bezifferte in seinem Gutachten vom 12.12.2018 den Wiederbeschaffungswert mit einem Betrag voh 2.500 € (differenzbesteuert), den Restwert mit einem Betrag von 200,00 € (MwSt. neutral) und die Reparaturkosten mit 2.019,64 € netto (2.403,37 € brutto). Der Sachverständige bezifferte die Reparaturdauer mit 3 Arbeitstagen und die Wiederbeschaffungsdauer mit 14 Kalendertagen (vgl. Gutachten vom 12.12.2018, BI. 7 ff. d.A.). Der klägerische Pkw war unfallbedingt nicht mehr verkehrssicher. Die Klägerin hat ihreri Pkw teilweise instand setzen lassen und den verkehrssicheren Zustand des Pkw durch Veranlassung eines Austausches des rechten Scheinwerfers wiederhergestellt. Die Beklagte zahlte hinsichtlich des Fahrzeugschadens einen Betrag von 1.289,02 € an die Klägerin, entsprechend einem Wiederbeschaffungswert von 2.439,03 € netto
abzüglich eines Restwertes von 1.150,00 € , entsprechend einem Restwertangebot der Beklagten vom 07.01.2019. Die Klägerfö macht mit der Klage restliche Reparaturkosten von 730,62 € netto (2.019,64 € nettö – 1289,02 € ) geltend. Der Sachverständige Dipl.-lng. stellte der Klägerin für die Erstellung des Gutachtens vom 12.12.2018 einen Betrag von 594,64 € in Rechnung (vgl. BI. 27 d.A.). Die Beklagte zahlte 547,00 €. Den Restbetrag von 47,64 € macht die Klägerin ebenfalls mit der Klage geltehd. Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2018 (BI. 28 d.A.) zur Zahlung auf. Die Beklagte erstattete Rechtsanwaltskosten von 255,85 € . Mit der Klageforderung zu Ziffer 2.) macht die
Klägerin eine weitere Gebührenforderung vgn 78,90 € geltend. Die Klägerin behauptet, dass die Ausfallzeit ihres Fahrzeugs unter Berücksichtigung des nicht mehr verkehrssicheren Zustands, der dann durchgeführten Reparatur und der der Klägerin zustehenden Überlegungszeit 14 Tage betragen habe. Die Klägerin
macht mit der Klage eine weitere Nutzungsausfallentschädigung von 222,00 € (14
Tage * 24,00 € / Tag abzüglich von der Beklagten gezahlter 114,00 € ) geltend. Die
Klägerin behauptet, dass eine Auslagenpauschale von 30,00 € angemessen sei und
macht mit der Klage insoweit die Zahlung eines weiteren Betrags von 5,00 € (30,00 €
abzüglich seitens der Beklagten gezahlter 25,00 € ) geltend. Die Klageforderung zu
Ziffer 1.) entspricht der Summe der o.g. Beträge abzüglich eines seitens der
Beklagten als Ummeldekosten gezahlten Betrags von 50,00 € . Die Klägerin ist der
Ansicht, dass eine Schadensersatzforderung auf der Grundlage der fiktiven
Reparaturkosten auch bereits vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten fällig sei. Sie
behauptet, dass die Sachverständigenkosten durch Zahlung des Restbetrags von
47,64 € am 28.12.2018 vollständig bezahlt worden seien.

Die Klägerin beantragt,

1.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 955,26 € nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit (20.02.2019) zu zahlen;

2.) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von restlichen
Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen des Herrn Rechtsanwalt
Jürgen Frese aus 52525 Heinsberg in Höhe von 78,90 €
freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass bei dem klägerischen Pkw ein wirtschaftlicher
Totalschaden eingetreten sei. Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin einen weiteren
Fahrzeugschaden auf der Basis fiktiver Reparaturkosten erst nach einer
Weiternutzung ihres Fahrzeugs für eine Dauer von mindestens sechs Monaten
beanspruchen könne. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin das
von dem Sachverständigen abgerechnete Honorar vollständig an diesen, gezahlt hat
und ist deshalb der Ansicht, dass die Klägerin aufgrund der unstreitig erfolgten
Abtretung ihrer Schadensersatzforderung in Höhe der Sachverständigenkosten an
den Sachverständigen Dipl.-lng. hinsichtlich der restlichen
Gutachterkosten nicht aktivlegitimiert sei. Zudem sei das von dem Sachverständigen
abgerechnete Honorar überhöht.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Frese. Hinsichtlich
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der,
mündlichen Verhandlung vom 08.05.2fü9, BI. 67 ff. d.A.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die
seitens der Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

A.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte eineri Anspruch auf Zahlung von 782,26 € aus
§§ 7 Abs.l, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

I.

Es ist unstreitig, dass der Pkw der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen
bei einem allein schuldhaft durch den Fahrer eines bei der Beklagten
haftpflichtversicherten Pkw verursachten Verkehrsunfall vom 08.12.2018 beschädigt
worden ist.

II.
Der Höhe nach besteht eine weitere Schadensersatzforderung der Klägerin von
782,26 € .

1 .)
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren
Betrags von 730,62 € hinsichtlich der von dem Sachverständigen Dipl.-lng.
mit einem Betrag von 2.019,64 € rietto bezifferten Kosten für die
Reparatur der unfallbedingten Schäden ihres Pkw.
Die Reparaturkosten gemäß Gutachten des Sachverständigeri Dipl.-lng.
vom 12.12.2fü8 liegen mit einem Betrag von brutto 2.403,37 € oberhalb des
Wiederbeschaffurigsaufwandes aber unterhalb des Wiederbeschaffungswertes. Der
Wiederbeschaffungswert beträgt laut Gutachten vom 12.12.2018 brutto 2.500,00 € ,
der Restwert 200,00 € , so dass sich ein Wiederbeschaffungsaufwand von 2.300,00 €
,ergibt. Es sind nach ständiger Rechtsprechung jeweils die Bruttobeträge zugrunde zu
legen (vgl. Palandt/Grüneberg, 78. Auflage, § 249 BGB, Rn 24, m.w.N.). Zudem ist
der von dem Sachverständigen ermittelte Restwert zugrunde zu legen, wenn der
Geschädigte, wie vorliegend die Klägerin, das unfallgeschädigte Fahrzeug
verkehrssicher reparieren. Iässt, um es weiter zu benutzen (vgl. Palandt/Grüneberg,

  1. Auflage, § 249 BGB, Rn 17 m.w.N.). Das Restwertangebot der Beklagten vom
    07.01.2019ist deshalb bereits aus diesem Grund rechtlich unerheblich.
    Wenn der Reparaturaufwand oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes aber
    unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegt, besteht ein Anspruch des
    Geschädigten auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten, wenn er das Fahrzeug in
    einen verkehrssicheren Zustand versetzt und für eine Dauer von sechs Monaten
    weiternutzt (vgl. Palandt/Grüneberg, 78. Auflage, § 249 BGB, 24). Vorliegend hat die
    Klägerin ausweislich des Schreibens des 8achverständigen Dipl.-lng. H
    vom 23.01.2019 die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs durch Ersetzen des rechten
    Scheinwerfers wiederhergestellt und nutzt seitdem ihr Fahrzeug weiter. Sie hat
    deshalb einen Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten von 2.019,64 € .
    Dieser Anspruch ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt und nicht erst nach Ablauf von
    sechs Monaten fällig (vgl. PalandUHeinrichs, 78. Auflage, § 249 BGB, Rn 25, BGH,
    Urteil vom 18.11.2008, Az. VI ZB 22/08, Rn 14 ff., zit. nach juris). Die
    Sechsmonatsfrist stellt keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Sonst würde
    eine unzumutbare Belastung des Geschädigten erfolgen, der für die Dauer von bis
    zu sechs Monaten auf die Zahlung eines Großteils der ihm zustehenden
    Ersatzforderung warten und damit die Reparaturkosten entschädigungslos
    vorfinanzieren müsste.

Es besteht deshalb bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine fälliger Anspruch der Klägerin
auf Erstattung der Reparaturkosten von 2.019,64 € in vollem Umfang. Abzüglich des
bzgl. des Fahrzeugschadens seitens der füklagten regulierten Betrags von 1.289,02
€ verbleibt eine noch offene Restforderung von 730,62 € .

2.)
Zudem hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung weiterer
Sachverständigenkosten von 47,64 € .

Von dem Schädiger sind die Kosten von Sachverständigengutachten zu erstatten,
soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtverfolgung notwendig sind.
Vorliegend ist für die Klägerin die Einholung eines Gutachtens eines Kfz-
Sachverständigen erforderlich gewesen, um die erforderlichen Reparaturkosten für
ihr unfallbeschädigtes Kfz substantiiert beziffern zu können.
Die von dem Sachverständigen Dipl.-lng. abgerechneten. Kosten vÖn
594,64 € brutto sind auch der Höhe nach insgesamt erstattungsfähig.
Das Gericht sieht es nach Durchführung der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass
die Rechnung des Sachverständigen Dipl.-lng. vom 12.12.2018 über
insgesamt ‘594,64 € vollständig bezahlt worden ist. Der Zeuge Frese hat in der
mündlichen Verhandlung vom 08.05.2019 glaubhaft erklärt, dass ein Betrag von
547,00 € seitens der Beklagten unmittelbar an den Sachverständigen Dipl.-lng.
gezahlt worden sei. Der dann noch offene Restbetrag von 47,64 € sei am
28.12.2018 an den Sachverständigen überwiesen worden, und zwar aus dem seitens
der Beklagten ‘an die Rechtsanwälte Busch und Kollegen als damalige
ProzessbevoIImächtigte auf andere Positionen gezahlten Betrag.
Durch die Vorlage der von ihr beglichenen Sachverständigenrechnung hat die
Klägerin ihrer Darlegungslast für die Erforderlichkeit der geltend gemachten
Sachverständigenkosteri genügt. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des
Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien
jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu
willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis
zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last
fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen
bzw. Freistellung hiervon verlangen. Es ist einem Geschädigten vor Erteilung des
Gutachterauftrags nicht zuzumuten,,,Marktforschung” zu betreiben und in jedem Fall
mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigeri einzuholeti. Ein Preisvergleich
dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige
auch nur schwer möglich sein. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der
Kunde sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten
Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten
ausgetrageri werden. Es ist Rücksicht zu nehmen auf die spezielle Situatiön deS
Geschädigten, seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten und die
möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten. Die tatsächliche
Rechnungsfü5he bildet ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung
erforderlichen Betrags. Das vorgenannte Irldiz für die Erforderlichkeit ist nur
widerlegt, wenn die tatsächliche Rechnungshöhe für den Geschädigten deutlich
erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil
vom 20.0’1.2006, Az. 4 U 49/05, zit. nach juris, Landgericht Aachen, Urteil ‘vom
I 103.20’16, Az. 6 S 144/1 5). Vorliegend kann jedoch bereits eine Überschreitung der
üblichen Preise nicht angenommen werden. Der Sachverständige hat vielmehr bzgl.
des Grundhonorars den Mittelwert nach der Tabelle der BVSK Honorarbefragung
‘2018,HB V Korridor (in dem zwischen 50 und Böo/o der BVSK-Mitglieder ihr Honorar
berechnen) abgerechnet und sich bei der Berechnung der Nebenkosten an die
Vorgaben der BVSK Hofü5rarbefragung 2018 gehaltön.

Die von dem Sachverständigen Dipl.-lng. mit einem Betrag von
insgesamt 594,64 € abgerechneten Saghverständigenkosten sind daher seitens der
Beklagten in vollem Umfang zu erstatten. Abzüglich des von ihr regulierten Betrags
von 547,00 € verbleibt eine Restforderung der Klägerin von 47,64 € . Aufgrund des
ihrerseits erfolgten Ausgleichs der Rechnung des Sachverständigen Dipl.-lng.
ist die Klägerin trotz der ihrerseits erfolgten teilweisen Abtretung ihrer
Schadensersatzforderung an den Sachverständigen aktivlegitimiert.

3.)
Zudem hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer
weiteren Nutzungsausfallentschädigung von 54,00 € .
Dem Grunde nach besteht ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer
Nutzungsausfallentschädigung. Ausweislich des Gutachtens des Kfz-
Sachverständigen Dipl.-lng. vom 12.12.2018 ist der Pkw der Klägerin
infolge der unfallbedingten Beschädigungen zwar fahrfähig aber nicht mehr
verkehrssicher gewesen. Der Klägerin ist deshalb eine Nutzung ihres Pkw bis zur
Wiederherstellung der Verkehrssicherheit ihres Pkw nicht möglich gewesen.
Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer NutzungsausfalIentschädigung besteht
jedoch nur für die Dauer von 7 Tagen vom 08.12.2018 bis zum 14.12.2018. Der
Verkehrsunfall hat sich am Samstag dem 08.12.2018 ereignet. Die Beauftragung des
Sachverständigen Dipl.-lng. hätte seit@ns der Klägerin nach Ansicht des
erkennenden Gerichts bereits am Montag dem 10.12.2018 erfolgen müssen. Der
Sachverständige hätte dann sein Gutachten 5ereits am 11.12.2018 erstellt und
dieses hätte der Klägerin am 12.12.2018 vorgelegen. Sie hätte dann nach Ansicht
des erkennenden Gerichts den Austausch des Scheinwerfers ihres Pkw bereits am
13.12.2018 beauffragen müssen. Eine Grundlage für die Notwendigkeit einer
längeren Überlegungszeit ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Austausch des
Scheinwerfers hätte dann bereits am Freitag, dem 14.12.2018 hätte erfolgen können,
so dass der Klägerin ihr Fahrzeug ab dem 15.12.2018 wieder in einem
verkehrssicheren Zustand zur Verfügung gestanden hätte. Der Sachverständige
Dipl.-lng. hat zwar die Dauer für die Reparatur des klägerischen Pkw in
seinem Gutachten vom 12.12.2018 mit drei Tagen beziffert. Die Klägerin hat jedoch
ausweislich der Ergänzung vom 23.C)1.2019 lediglich einen Austausch des rechten
Scheinwerfers durchführen lassen. Die diesbezügliche Reparaturdauer beträgt
gerichtsbekannt einen Tag. Der Sachverständige Dipl.-lng. hat des
Weiteren zwar die Dauer der Wiederbeschaffung des klägerischen Pkw mit 14
Kalendertagen beziffert. Die Klägerin rechnet vorliegend jedoch auf der Basis fiktiver
Reparaturkosten ab, so dass bzgl. der Berechnung der
NutzungsausfalIentschädigung die Dauer bis zur Reparatur des Pkw maßgebend ist
und nicht die Dauer einer von der Klägerin gerade nicht gewollten Beschaffung eines
Ersatzfahrzeugs.

Pro Tag macht die Klägerin eine Nutzungsausfallentschädigung von 24,00 € geltend,
so dass sich ein Gesamtbetrag von 168,00 € ergibt. Abzüglich des seitens der
Beklagten gezahlten Betrags von ü 14,00 € verbleibt eine Restforderung der Klägerin
von 54,00 €.

4.)
Dagegen hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines
weiteren Betrags von 5,00 € als weitere Kostenpauschale. Nach Ansicht der
Abteilungsrichterin ist nach wie vor eine Kostenpauschale von 25,00 € angemessen.
Diesen Betrag hat die Beklagte bereits vollständig an die Klägerin gezahlt.

5.)
Insgesamt ergibt sich damit eine restliche Schadensersatzforderung der Klägerin von
832,26 € . Abzüglich des seitens der Beklagten als Ummeldekosten gezahlten
Betrags von 50,00 € verbleibt eine restliche Forderung der Klägerin von 782,26 € .
Die Zinsforderung beruht auf §§ 288, 291 BGB.

B.
Zudem hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von
weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 78,90 € aus §§ 7 Abs.l, 17 StVG
in Verbindung mit § 115 VVG für das anwaltliche Aufforderungsschreiben vom
17.12.2018. Bei Zugrundelegung eines Streitwertes von 2.639,28 € , entsprechend
der mit vorgerichtlichem Schreiben vom 17.12.2018 begründeterweise geltend
gemachten Schadensersatzförderung der Klägerin, ergeben sich insgesamt
erstattungsföhige RechtsanwaItskosteri von 334,75 € . Abzüglich des von der
Beklagten regulierten Betrags vori 255,85 € verbleibt eine Restforderung von 78,90
€ .

C.

Die Kostenehtscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO; die Entscheidurig über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.l 1, 711 ZPC).

Streitwert: 955,26 € .

Rechtsbehelfsbelehrung:

[…]

Lürkens