AG Viersen: Keine Verweisung, wenn markengebundene Werkstatt näher liegt

Das AG Viersen hat mit Urteil vom 09.06.2021, Az. 31 C 119/20, der Verweisung einer Versicherung auf eine andere Reparaturmöglichkeit eine Absage erteilt, wenn die markengebundene Werkstatt näher liegt und die Verweiswerkstatt weiter als 20 km entfernt ist.

Das Amtsgericht hierzu:

“Der Kläger kann nicht, wie die Beklagte meint, auf eine günstigere Werkstatt
verwiesen werden. Anerkanntermaßen setzt der Verweis auf eine günstigere
Reparaturmöglichkeit voraus, dass diese mühelos und ohne weiteres zugänglich ist
und dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard der Reparatur in
einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Der Verweis scheitert hier
jedenfalls daran, dass die von der Beklagten aufgezeigte alternative Werkstatt im
günstigsten Falle 20,4 km vom klägerischen Wohnsitz entfernt ist, wohingegen· eine·
markengebundene Alternativwerkstatt nur ca. 5 km entfernt ist. Die
Inanspruchnahme einer auch im günstigsten Falle dreimal so weit entfernten
Werkstatt ist dem Geschädigten nicht mehr mühelos zugänglich und nicht mehr
zuzumuten, auch wenn die aufgezeigte Werkstatt über einen kostenlosen Hol- und
Bringservice verfügen sollte.”

Das Urteil gibt es hier als Download.


Volltext hier:

31 C 119/20

Verkündet am 09.06.2021

Amtsgericht Viersen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Jürgen Frese, Siemensstr. 12, 52525 Heinsberg,

gegen

die AXA Vers.icherung AG, vertr.d.d. Vorstand, d.vertr.d.d. Vorstandsvors. Dr.
AlexanderVollert, Colonia-Allee 10-20, 51171 Köln,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Eick & Partner

hat das Amtsgericht Viersen

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrisf bis zum 07.05.2021
durch den Richter am Amtsgericht Eckert

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 466-,24 €. zu zahlen nebst
Zinsen i.H.v 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit ·12. März 2020 sowie den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen seines Rechtsanwalts Jürgen
Frese, 52525 Heinsberg, in Höhe von restlichen 78,90 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäߧ 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 17. Februar 2020 in 4·1751
Viersen steht dem Kläger ·gegen die. Beklagte aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ‘WG
restlicher Schadensersatz im aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zu; weitere
Ansprüche bestehen nicht, auch nicht aus anderen Rechtsgründen.

Die ersatzfähigen Reparaturkosten schätzt (§ 287 Abs. 2 ZPO) das Amtsgericht
grundsätzlich und so auch hier auf Basis klägerischer . Schadensgutachten, die
regelmäßig den gemäß § 2:49 Abs. 2 S. 1 BGB zur Wiederherstellur19 erforderlichen
Geldbetrag abbilden.

Der Kläger kann nicht, wie die Beklagte meint, auf eine günstigere Werkstatt
verwiesen werden. Anerkanntermaßen setzt der Verweis auf eine günstigere
Reparaturmöglichkeit voraus, dass diese mühelos und ohne.weiteres zugänglich ist
und dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard der Reparatur in
einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Der Verweis scheitert hier
jedenfalls daran, dass die von der Beklagten aufgezeigte alternative Werkstatt im
günstigsten Falle 20,4 km vom klägerischen Wohnsitz entfernt ist, wohingegen· eine·
markengebundene Alternativwerkstatt nur ca. 5 km entfernt ist. Die
Inanspruchnahme einer auch im günstigsten Falle dreimal so weit entfernten
Werkstatt ist dem Geschädigten nicht mehr mühelos zugänglich und nicht mehr
zuzumuten, auch wenn die aufgezelgte Werkstatt über einen kostenlosen Hol- und
Bringservice verfügen sollte.

Soweit die Beklagte sich gegen einzelne Positionen der kläge~ischen . Kalkulation
wendet, hat sie damit teilw~ise Erfolg. Unter ~erücksichtigung der Schätzmöglichkeit
nach § 287 · ZPO legt das Amtsgericht das zu_ den einzelnen Fragen eingeholte
Gutachten des Sachverständigen Hahn zugrunde, dass von den Parteien nicht mehr
angegriffen wurde. Ein _weiteres Gutachten holt das-Amtsgericht nicht mehr ein, weil
. die Kosten ersichtlich außer Verhältnis stünden, § 287 Absatz 1 S. 3 ZP.O.
. .
Danach gilt im Einzelnen für die konkret angegriffenen punkte der Kalkulation:
Zu kürzen ist die klägerische Kalkulation um 28,55 €, weil . nicht· zugrunde gelegt
werden kann, dass der berechnete Zeitumfang für Fet,lersuche/Fehlerspeicher
löschen/GFS/Kurztest mit fünf AW zutreffend angesetzt ist. Nach dem Gutachten ist
der Ansatz von drei AW angezeigt. Zu kürzen sind weiterhin 39,00 € wegen Kosten
im Rahmen von Amtsgängen zum· Straßenve·rkehrsamt Ohne M~terialkosten ·
betragen diese nach dem Gutachten _nicht 79,00 €, sondern 35,00 €- 40,00 €. Die
· Materialkosten durch ein weiteres Gutachten aufzuklären, wäre unverhältnismäßi.g, §
287 Absatz 1 S. 3 ZPO.
Des Weiteren zu kürzen sind 82,80 €, die auf Arbeitszeiten un_d Lackmateria1lien
entfallen, weil die Position nach dem Gutachten nicht zusätzlich berechnet wer,den
kann: Bei der Kalkulation der Lackiererkosten nach Herstellervorgaben isit bei
Volkswagen der Arbeitsaufwand für Farbmusterbleche und/oder Farbe anmischen
bereits in den Vorbereitungsarbeiten beinhaltet. · ·
Zu kürzen sind damit insgesamt 150,35 €.
Im Übrigen wurden die Angriffe der Beklagten du_rch das· Gutachten widerlegt Die
Auslesung des Fehlerspeichers. ‘Nar unfallbedingt erforderlich, ebenso die Position
„Batteriestützbetrieb (Laden)”. Hinsichtlich · der Kleinersatzteile schätzt das
Amtsgericht auch nach Gutachten mit derri Kläger auf 13,06 € zusätzliche Koi,ten .
Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass bei weiterer Aufklärung dieser
Kleinersatzteile Kosten entstehen würden, die zum betroffenen Teil . der
Klag~forderung außer Verhältnis stehen würden. Den Ausführungen ist aber zu
entnehmen, dass die Position sich im Bereich von 2 % und damit im üblichen
Rahmen bewegt. .
Die außergerichtlichen
Rechtsverfolgungsschaden.
· Rechtsanwaltskosten
· Die Zinsen wurden aus § 288 Abs. 1 BGB zugesprochen.
sind ersatzfäh iger
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11 ,
713 ZPO.

Der Streitwert_wird auf 624,59 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Eckert