Nach einer Mitteilung der Zeitschrift “Verkehrsrecht aktuell” aus dem IWW-Verlag (Heft 6/2023) hat das AG München einen neuen Weg bzgl. des “HIS” eingeschlagen. Nach Auffassung des Gerichts (Urteil vom 29.03.2023, 242 C 10592/22) besteht bei Vorlage einer aussagekräftigen Reparaturbestätigung ein Löschungsanspruch. Es bleibt sicherlich abzuwarten, ob sich diese Auffassung durchsetzt. Allerdings stellt die Argumentation des Gerichts ein geeignetes Hilfsmittel im Kampf gegen die Datensammelwut der Versicherungswirtschaft dar. Ich befürchte jedoch, dass der Kampf auf die Ebene “was ist aussagekräftig” verlagert wird. Die Zusatzleistung muss der SV dann sicherlich nicht ohne Berechnung erbringen. Die Erstattung dieser Kosten dürfte dann auch im Licht der Entscheidung des BGH (VI ZR 146/16, dort Rz 10) erstattungsfähig sein.
Update 28.05.23: Die Frage scheint nicht einheitlich beantwortet zu werden. Der Kollege Burhoff weist auf eine anderslautende Entscheidung des AG Düsseldorf hin (https://blog.burhoff.de/2023/05/73791/).
Der Kollege Grüne (www.gp-recht.de) weist mich auf weitere (positive) Entscheidungen des LG Schweinfurt hin: