Ein Geschädigter kann bei geschätzten Reparaturkosten von rund 1200 € netto einen Sachverständigen beauftragen (Kosten 520 €). Das ergibt sich aus einem Urteil des AG Geilenkirchen vom 07.06.2023, Az. 10 C 44/23. Zutreffend stellt das Amtsgericht auf folgendes ab:
“Die Einholung eines Schadensgutachtens verstößt nicht gegen die
Schadensminderungspflicht der Klägerseite, § 254 BGB. Der Kläger durfte ein
Gutachten zum Zwecke der Schadensregulierung einholen. Nach den Umständen
des vorliegenden Einzelfalles war im Hinblick auf das vorliegende Schadensbild nicht
von einem Bagatellschaden auszugehen. Dem entsprechend hat der
Sachverständige die Reparaturkosten auch mit einem Betrag von 1.223,84 €
angesetzt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Reparaturkosten zutreffend
ermittelt wurden. Für die Beurteilung, ob die Kosten eines
Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und
vom Schädiger zu ersetzen sind, kann die von dem Gutachter ermittelte
Schadenshöhe berücksichtigt werden. Das Vorbringen der Beklagten, es handele
sich trotz dieser deutlich über einem Betrag von 750 € liegenden Reparaturkosten
lediglich um eine kleine Beule und damit um einen Bagatellschaden bei dem ein
Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden dürfe, ist nicht nachvollziehbar.
Das Schadensbild in Form einer Beule stellt auch deshalb keine Bagatelle dar, weil
für einen Laien weitere Auswirkungen auf unter der Lackoberfläche liegende Bauteile
nicht einschätzbar ist. Der Kläger muss als Unfallgeschädigter keine besonderen
Kenntnisse haben und nicht einschätzen, ob eine Beilackierung oder andere
Faktoren eine Rolle spielen und in welcher Form überhaupt die Reparatur
durchzuführen ist.”
Das Urteil gibt es hier zum Download.