Bei Vorliegen eines Erstattungsanspruchs kann die Rechtsanwaltsvergütung mit eingeklagt werden. Was so einfach klingt und eigentliche jedem so von der Hand gehen sollte, wirft aber immer wieder Probleme auf.
In der aktuellen zfS, Heft 3/2008, S. 107 ff. ist eine interessante Entscheidung des OLG Brandenburg (Urteil vom 25.10.07, Az. 12 U 131/06) abgedruckt. Die Entscheidung zeigt auf, was man alles so falsch machen kann im Umgang mit dem Erstattungsanspruch.
Der Kläger hatte gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche auf Ersatz der bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schäden eingeklagt und als Verzugsschaden die Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, seine Rechtsschutzversicherung habe diese Rechtsanwaltskosten bereits ausgeglichen.
Vom OLG erhält der Kollege eine wahre “Klatsche”. Die Prozeßführungsbefugnis sei nicht dargelegt. Der Kollege hatte sich wohl auf die textbausteinmäßige Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung verlassen, die man immer wieder finden darf. Dort wird unter Verweis auf 2 Entscheidung eine angebliche Prozeßstandschaft angeraten. Bei näherem Hinsehen sind die Entscheidungen aber nicht ohne weiteres einschlägig, insbesondere wenn man – wie im entschiedenen Fall – nicht sauber vorträgt.
Zu Recht schimpft daher Hansens in der Anmerkung zu dieser Entscheidung:
Das Urteil gibt ein Verhalten wieder, das in der Praxis häutig festzustellen ist. Viele Rechtsanwälte machen sich keine Gedanken, ob ihren rechtsschutzversicherten Mandanten der geltend gemachte materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch auf Zahlung der Anwaltsvergütung überhaupt noch zusteht. Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn die eingeklagte Anwaltsvergütung von der Rechtsschutzversicherung bereits bezahlt worden und der Erstattungsanspruch deshalb auf sie gem. § 67 VVG a. F. übergegangen ist. In der Praxis wird dieser Forderungsübergang vom Kläger häufig nicht vorgetragen. Macht er gleichwohl den Anspruch im eigenen Namen geltend, erfüllt er zumindest den objektiven Tatbestand des Prozessbetruges. Hat sein Prozessbevollmächtigter von allen Umständen Kenntnis, besteht ebenfalls die Gefahr, dass dieser sich selbst strafbar macht. Der Rechtsanwalt sollte deshalb schon im eigenen Interesse für seinen Auftraggeber die Ermächtigung der Rechtsschutzversicherung einholen, nach der der Kläger berechtigt ist, die Anwaltskosten im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Dies sollte dann in der Klageschrift auch vorgetragen werden und muss dann im Streitfall vom Kläger auch bewiesen werden.
Sehr häufig werden Klagen auf Zahlung der Rechtsanwaltsvergütung erhoben, obwohl diese außergerichtlich überhaupt nicht bezahlt wurden. Hier ist in der Regel nur die Freistellung von dieser Verbindlichkeit möglich. Nach Auffassung einiger soll dieser Anspruch allerdings als Zahlungsanspruch dann möglich sein, wenn der Schuldner die Bezahlung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
Das o.g. Urteil bereitet mir ein wenig Kopfschmerzen:
Hat das Gericht auf den fehlenden Vortrag hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis nicht hingewiesen?
Oder hat der RA trotz des Hinweises nichts vorgetragen?
hm….
[…] Was man bei der Geltendmachung der Rechtsanwaltsvergütung so alles falsch machen kann… (1) […]
[…] Was man bei der Geltendmachung der Rechtsanwaltsvergütung so alles falsch machen kann… […]