Ein beliebter Textbaustein von Versicherungen lautet, dass der Geschädigte mit der Anmietung des Ersatzfahrzeugs gegen seine “Schadensminderungspflicht” verstoßen habe. Mal wird dies gar nicht begründet, mal damit, dass der gewählte Tarif oberhalb von “Fraunhofer” liege, mal damit, dass ein nicht ersatzfähiger “Unfallersatztarif” gewählt worden sei. Basiert die Rechnung der Mietwagenfirma aber auf der “Schwacke-Liste”, ist dieser Einwand schlicht unsinnig. Denn die Schwacke-Liste bildet keinen Unfallersatztarif ab. Mit aller Deutlichkeit hat deswegen auch das OLG Dresden (Beschluss vom 29.06.2009, Az. 7 U 499/09) festgestellt, dass ein Mieter nur dann zum Nachfragen verpflichtet ist, wenn der gewählte Tarif 50 % über dem Modus der Schwacke-Liste liegt.
Angesichts der vielen unterschiedlichen Urteile der Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte stellt sich überhaupt die Frage, wie der “normale” Unfallgeschädigte den “erforderlichen” Tarif soll ermitteln können….
[…] Mietwagen: Kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bei Schwacke-Tarif […]