Geltendmachung der RA-Vergütung: Keine Rechnung erforderlich in Unfallsachen

Zur Zeit kursiert ein Textbaustein einer großen Kölner Anwaltskanzlei, die auf ein Urteil des LG Kleve Bezug nimmt. Das LG Kleve hat wohl in Verkennung der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Unfallregulierung nicht verlangt werden können, wenn nicht eine dem § 10 RVG entsprechende Rechnung vorgelegt wird.

Dem ist das LG Frankfurt/Main mit Urteil vom 27.01.2010, Az. 2-16 S 162/09, entgegengetreten:

“Es kommt nicht darauf an, ob die Prozeßbevollmächtigten des Klägers/der Klägerin für die außergerichtliche Tätigkeit eine den Vorgaben des § 10 RVG entsprechende Kostennote erteilt hat. Im vorliegenden Fall macht die klagende Partei einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen Dritte geltend. Der Dritte kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten noch keine Kostennote i.S.d. § 10 RVG gestellt hat (Vgl. LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.2010, Az. 2-16 S 162/09, DV 2010, S. 35/36; AnwK RVG, 4. Aufl., § 10 Rn. 11 und 104; Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., § 10 Rn. 7; Mathias, RVG, 3. Aufl., § 10 Rn. 10 m.w.N.), da § 10 RVG nur das Verhältnis Anwalt/Mandant betrifft.”

Update 07.09.2010:

Auch in Mietwagenstreitigkeiten, vornehmlich in denen sich die Versicherung durch die Kanzlei E. und Kollegen aus B. vertreten läßt, wird dieser Vortrag gebracht. Das AG Eisleben hat mit Urteil vom 26.08.2010, Az. 22 C 26/10, dieser Auffassung eine Absage erteilt. Jedenfalls für den dort geltend gemachten Freistellungsanspruch müsse keine Rechnungsstellung erfolgen. Das Urteil kann in diesem Beitrag nachgelesen werden.

 

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