Das AG Stuttgart hat mit dem untenstehenden Urteil (vom 10.06.2011, Az. 18 C 1575/11) zu Recht entschieden, dass ein Geschädigter Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Kostenvoranschlags hat. Gegen die Geltendmachung wird häufig eingewandt, dass eine spätere Verrechnung mit den Reparaturkosten stattfinden würde. Da der Kostenvoranschlag allerdings eine kostenpflichtige Zusatzleistung ist, ist diese neben den Reparaturkosten zu vergüten.
Das Urteil wurde mir zur Verfügung gestellt vom Kollegen RA Gursch, Rechtsanwälte Barth & Gursch, Anwälte in Kooperation, Otto-Lilienthal-Str. 5, 71034 Böblingen,Tel: 07031 / 63300-50, Fax: 07031 / 63300-51
Und wie ist dieses Urteil mit der Regelung des § 632 Abs. 3 BGB in Einklang zu bringen?
Hervorragend. Die von Ihnen genannte Vorschrift ist eine Auslegungsregel. Woran sollen hier “Zweifel” bestehen ?
[…] Kostenvoranschlag ist zu vergüten! […]