Beitrag vom 27.11.2007:
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV teilt in ihrem aktuellen Newsletter folgende interessante Entscheidung mit:
Das Amtsgericht Mölln vertritt in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2007 – Az: 3 C 280/07 – die Auffassung, dass ein merkantiler Minderwert nicht ausschließlich dann vorliegt, wenn ein erheblicher Eingriff in das Fahrzeuggefüge vorgenommen wurde. Im streitgegenständlichen Verfahren waren nur geschraubte Karosserieteile – die hintere linke Tür und die Radvollblende – ersetzt worden. Da es sich um ein neues KfZ handelte, bei dem unfallbedingte Wertminderungen eher auftreten, hat das Amtsgericht das Vorliegen eines merkantilen Minderwertes bejaht.
Es kommt also Bewegung in die bis vor kurzem schematisch abgehakte Argumentation, dass bei geringfügigen Schäden keine Wertminderung angenommen werden kann. Vielleicht ist auch irgendwann der Irrglauben verschwunden, dass ältere Fahrzeuge bzw. solche mit hoher Laufleistung keine Wertminderung erleiden können (siehe hierzu dieser Artikel) oder dass es hierfür eine Grenze von 5 Jahren/50.000 km gibt.
Update 16.5.2011:
Das LG Saarbrücken hat mit Urteil vom 18.3.2011, Az. 13 S 158/10, entschieden, dass auch bei Bagatellschäden ein merkantiler Minderwert entstehen kann. Entscheidend ist, ob sich die Reparatur im Verhältnis spürbar negativ auf dessen Wiederverkaufswert auswirkt. Eine pauschale Bagatellgrenze wurde vom Gericht abgelehnt.
Quelle: http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/315665/