Nach einer Entscheidung des AG Mölln vom 12.10.2007, Az. 3 C 280/07, ist ein merkantiler Minderwert auch dann zu ersetzen, wenn es sich um einen vergleichsweise geringen Schaden handelt. Ebensowenig sei entscheidend, dass nur geschraubte Karosserieteile (hier: hintere linke Tür und Radvollblende) ersetzt worden sei. Das Gericht stellt lebensnah und unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung darauf ab, dass die notwendige Offenbarung des Unfallschadens zu einem geringeren Erlös bei Veräußerung des Kraftfahrzeugs führt.
Quelle: Mitteilungsblatt 4/2007 der ARGE Verkehrsrecht, S. 154
[…] Wertminderung bei geringem Schaden/geschraubten Teilen […]
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