Das LG Memmingen ist in seinem Urteil vom 24.07.2007, Az. 2 O 392/07,DAR 2007, 207, der Auffassung, dass eine Haftung zu 25 % in Betracht kommt, wenn beim Heranfahren an ein Stauende der Warnblinker nicht betätigt wird. Ein KFZ war einem anderen aufgefahren, weil dieser beim Heranfahren an das Stauende den Warnblinker nicht eingeschaltet hatte. Das Gericht begründet seine Auffassung wie folgt:
“Nach Auffassung der Kammer hätte ein besonders aufmerksa-
mer, besonnener und vorsichtiger Kraftfahrer dann, wenn sich der
Verkehr auf der Überholspur einer Autobahn wie von der Klägerin ge-
schildert aus einem Geschwindigkeitsbereich von 120 km/h bis
130 km/h auf einen solchen von 20 km/h bis 30 km/h durch das Aus-
scheren eines Lastwagens zum Überholen verringert hätte, im Hin-
blick auf den sich bildenden Stau und das notwendige Verlangsamen
der Fahrzeuge die Warnblinkanlage seines Fahrzeugs betätigt. Dies
erlaubt in einer derartigen Situation § 16 StVO zum einen ausdrück-
lich, und die Sinnhaftigkeit eines derartigen Verhaltens ergibt
sich aus der Gefährlichkeit hoher Geschwindigkeitsdifferenzen.”
Ich halte das für mehr als fragwürdig. Die Haftung aus Betriebsgefahr wird in aller Regel hinter dem groben Verschulden des Auffahrenden zurücktreten müssen. § 16 Abs. 2 StVO enthält meines Erachtens auch nur die Erlaubnis, den Warnblinker einzuschalten, nicht aber eine Verhaltenspflicht dahingehend.
[…] Haftung 25 % bei nicht eingeschaltetem Warnblinker und Stauende […]