..vor allem die nicht, die regelmäßig Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasergeräten wie z.B. dem Riegl FG-21 P durchführen. Aufgrund der Urteile des OLG Düsseldorf und OLG Hamm, die bekanntlich das sog. “Vier-Augen-Prinzip” ablehnen, gibt es damit nicht einmal eine minimale Sicherheit, dass alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Die Sachverständigen und Rechtsanwälte fordern schon seit Jahren eine überprüfbare Dokumentation solcher Messungen. Das ist mit minimalem Aufwand möglich. Gehässig ausgedrückt müsste man nur einen Tag Messungen durchführen, um die Kosten wieder reinzuholen.
Mit anderen Worten ist man als Betroffener einer solchen Messung in der Hand des Polizisten, denen seitens der Gerichte der “Wir-machen-nie-Fehler-und-schon-gar-nicht-bei-Lasermessungen”-Unbesiegbarkeitsnimbus vorauseilt. Wie bemerkte letztens ein Kollege: “Wenn die nicht betrunken waren, geht das durch”. Wenn man dann anfängt, die Feststellung der gemessenen Geschwindigkeit zu hinterfragen, ob denn z.B. jeder Irrtum ausgeschlossen ist und der angebliche Messwert wirklich so zutrifft, erntet man so manches richterliches Stirnrunzeln.
Polizisten sind aber auch nur Menschen und machen als solche Fehler. Bei der heutigen Hauptverhandlung vor dem AG Velbert musste die Richterin auch schmunzeln, als schon bei der Feststellung der Personalien nichts zueinanderpasste. Der Betroffenen – nennen wir sie Frau Schmitz sen.- wurde mit Bußgeldbescheid vorgeworfen, im April eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Tatsache war aber, dass das Fahrzeug nur auf sie zugelassen war – gefahren war die Tochter. Und diese war auch von den Polizeibeamten angehalten worden. Zu vermuten ist, dass die Polizeibeamten von den Fahrzeugpapieren den Vornamen der Mutter, aber die Anschrift der Tochter notierten. Im Bußgeldbescheid wurde der Mutter dann auch ein Alter so um die 25 Jahre rum attestiert. Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid wurden klaglos in den Briefkasten der Tochter zugestellt, obwohl auf dem Bußgeldbescheid der Name der Mutter und die Anschrift der Tochter genannt waren; auf dem Briefkasten stand der Vor- und Zuname der Tochter (so viel auch zum Thema “Vertrauen in die Zustellfähigkeiten der Deutschen Post”).
Eingangs der Hauptverhandlung haben wir dann auf diese Ungereimtheiten aufmerksam gemacht. Die Richterin hätte es aber auch im Vorfeld in der Hand gehabt, auf diese Umstände aufmerksam zu werden. Auf dem roten Aktendeckel der Gerichtsakte prangte der Name der Tochter. Die Ladung an die Mutter unter der falschen Anschrift in Velbert kam als unzustellbar zurück. Die daraufhin eingeholte Einwohnermeldeamtsauskunft kam dann mit den Namen der Tochter zurück (was der Richterin wohl auch aufgefallen war).
Die Richterin hat es sich dann nicht nehmen lassen, den anhaltenden Polizeibeamten zu vernehmen. Routiniert wollte er seine Aussage abspulen. Die Frage, ob die links von ihm befindliche Person denn die Angehaltene sei, antwortete er zunächst “ja”. Auf den Vorhalt, dass der Betroffenen damit ein fast jugendliches Alter attestiert würde, löste zunächst keine merkbare Reaktion aus. Vielleicht hätte ich nicht so grinsen sollen, oder die Richterin ihn nicht weiter so in Richtung Wahrheit schubsen sollen. Irgendwann zog sich der Polizeibeamte dann doch darauf zurück, so viele Leute anzuhalten und sich jetzt nicht mehr sicher erinnern zu können. Kein Wort der Entschuldigung, sondern nach Aufklärung auch noch der Kommentar “Ach so, ein Formfehler”. Ein Formfehler ?!
Ein jeder Verfahrensbeteiligter täte gut daran, immer daran zu denken, dass die schwächste Stelle der Mensch ist, denn der macht Fehler. Ich werde diese Hauptverhandlung wahrscheinlich noch des öfteren in Plädoyers zitieren müssen….