Der BGH hat seine Rechtsprechung zu sog. “Unfallfahrzeugen” fortgesetzt. Ich hatte hier bereits über eine entsprechende Entscheidung des BGH berichtet. In seinem Urteil vom 12.03.2008, Az. VIII ZR 253/05 (NJW 2008, S. 1517), kommt der BGH zu folgenden Ergebnissen:
Die Angabe “Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein” stelle keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 I 1 BGB dar, sondern lediglich eine Wissenserklärung. Eine Haftung des Verkäufers komme nur unter den Voraussetzungen der §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB in Betracht, wenn die Angaben des Vorbesitzers nicht richtig oder unvollständig wiedergegeben werden. Allerdings lägen die Voraussetzungen des § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor, weil das Fahrzeug nicht die Beschaffenheit aufweise, die ein Käufer erwarten könne. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, könne der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs erwarten, dass dieses keinen Unfall erlitten habe, der über einen sog. “Bagatellschaden” hinausginge. Hierbei handele es sich nur um ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ohne Bedeutung sei es, ob das Fahrzeug fachgerecht instandgesetzt wurde.
Im Fall eines Rücktritts vom Kaufvertrag liege eine Unerheblichkeit im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB vor, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert auswirke und dieser weniger als 1 % des Kaufpreises betrage.
Die Entscheidung wird auch Konsequenzen im Falle eines Verkehrsunfalls haben müssen. Jede, im vorstehenden Sinne nicht unerhebliche Beschädigung eines KFZ führt dazu, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Will man sich nicht Sachmängelhaftungsansprüchen im Fall der Veräußerung aussetzen, ist der Unfall also zu offenbaren. Dies wird sich auf den Kaufpreis des Fahrzeugs neben einigen anderen Faktoren (Ausstattung, Laufleistung) entscheidend auswirken. Die Annahme einer Wertminderung ist also meines Ermessens aus sachverständiger Sicht sehr viel früher zu bejahen.