Das AG Viersen (Urteil vom 06.09.2018, Az. 34 C 242/17) hat die verklagte Versicherungsnehmerin der HUK-Coburg zutreffend zur Zahlung der Verbringungskosten und Kleinteilepauschale verurteilt, die in der Rechnung der reparierenden Werkstatt ausgewiesen waren.
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Der Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Viersen
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans-Peter Busch u.a.,
Schafhausener Str.38, 52525 Heinsberg,
gegen
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte LLH, Königstaße 4, 47051
Duisburg,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Viersen
im vereinfachten Verfahren gemäߧ 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 06.09.2018
durch den Richter Dr. Hinrichsen
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 168,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.08.2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von restlichen Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 79,89 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäߧ 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 168,86 € gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 249ff. BGB.
Die Beklagte haftet dem Grunde nach zu 100 % für die von ihr aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursachten Schäden. Diese Haftungsquote steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Gern. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Kläger im Rahmen der Naturalrestitution den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Dieser umfasst vorliegt sowohl die Verbringungskosten als auch die Kleinteilpauschale. Hierzu im Einzelnen:
1. Der klägerische Anspruch umfasst die geltend gemachten Verbringungskosten in voller Höhe. Hierbei handelte es sich um den erforderlichen Herstellungsaufwand. Nach § BGB § 249 Abs. BGB § 249 Absatz 2 S. 1 BGB sind Aufwendungen ersatzfähig, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH NJW 2014, 1947; BGH NJW 2014, 3151, 3152). Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung sind insofern regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.
Der Kläger rechnet im vorliegenden Fall konkret auf Basis der ihm in Rechnung gestellten Reparaturkostenrechnung der Autohaus ab. Eine Verbringung ist vorliegend auch erfolgt, da zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die gewählte Reparaturwerkstatt über keine eigene Lackiererei verfügt. Dies hat der Zeuge r im Rahmen seiner schriftlichen Zeugenvernehmung bestätigt.
Gründe an der glaubhaften Aussage des Zeugen zu zweifeln bestehen nicht.
Da zwischen den Parteien im Übrigen auch unstreitig ist, dass das klägerische Fahrzeug bzw. Fahrzeugteile tatsächlich lackiert worden sind, hat eine Verbringung denklogisch stattgefunden. Die Mutmaßungen der Beklagten, dass die Kosten nicht angefallen seien, weil üblicherweise die Lackiererei die Fahrzeugteile abhole und dies nicht in Rechnung stelle, erfolgen ohne konkrete Anhaltspunkte ins Blaue hinein und sind insoweit unbeachtlich.
Im Rahmen der konkreten Abrechnung der Reparaturkosten kommt es im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten – anders als im Falle einer fiktiven Abrechnung – nicht auf die Ortsüblichkeit der in Rechnung gestellten Verbringungskosten an. Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des Schädigers, da diese Kosten auch außerhalb der Einflusssphäre des Klägers liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier gleichartige Aufwendung sich bereits aus dem eingeholten Privatsachverständigengutachten ergeben. Insoweit muss der Kläger auch im Rahmen einer zumutbaren Plausibilitätskontrolle keine Bedenken entwickeln.
Vor dem Hintergrund der Gesamtumstände hält das Gericht den abgerechneten Betrag auch für angemessen,§ 287 ZPO.
2. Die vorangestellten Ausführungen gelten sinngemäß auch für die ebenso erstattungsfähige Kleinteilpauschale. Diese im Rahmen des Reparaturbetriebs durch die Rechtsprechung allgemein anerkannte Pauschale (vgl. bspw. LG Berlin, Urt. v. 23.08.2012 – 44 0 262/11) stellt die Kompensation für nicht bzw. nur sehr umständlich einzeln abrechenbare Teile oder Flüssigkeiten dar. Vorliegend hat die Werkstatt zwar konkret eine bestimmte Anzahl von Nieten abgerechnet. Diese sind nach· Ansicht des Gerichts aber nicht von der Pauschale erfasst. Die abgerechneten Nieten sind zum einen leicht zählbar und übersteigen in ihrem konkreten Wert bereits deutlich die Pauschale. Die daneben abgerechnete Pauschale zählt daher auch zum erforderlichen Reparaturaufwand. Im Übrigen wurden weitere für eine Reparatur regelmäßig erforderliche Schmierstoffe und sonstige Verbrauchsmaterialen nicht konkret abgerechnet. Auch der Höhe nach ist die angelegte Pauschale üblich und angemessen,§ 287 ZPO.
II.
Der Kläger hat darüber hinaus jedoch keinen Anspruch auf Erstattung von weiteren 87,00 € fü
r einen vermeintlichen Nutzungsausfall.
Unabhängig von der Frage, ob der Kläger auf Basis der Abtretungserklärung vom 25.07.2017, die jedoch nicht von ihm, sondern n unterzeichnet wurde, überhaupt noch aktivlegitimiert ist, besteht der weitergehende Zahlungsanspruch nicht, da dieser umfassend durch die Beklagte bzw. die dahinterstehende Versicherung ausgeglichen wurde. Soweit der Kläger seinen Anspruch hilfsweise mit nicht erstatteten Rechnungspositionen in Höhe von 120,63 € begründet, ist er der Darstellung der Beklagten, dass es sich dabei um nicht erstattungsfähige Kosten für verbrauchtes Benzin handle, nicht entgegengetreten.
Ein Anspruch auf Erstattung entstandener Benzinkosten besteht nicht, da es insoweit zu einer Überkompensation des Geschädigten käme, die mit dem Grundsatz der Naturalrestitution gern. §§ 249ff. BGB nicht in Einklang zu bringen ist. Der Benzinverbrauch wäre auch bei der Nutzung des eigenen Pkws angefallen und ist
nicht auf das Schadensereignis rückführbar.
III.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 187 Abs. 1 BGB.
IV. Aufgrund des bestehenden Hauptanspruches sind auch die weitergehenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Schadensposition ersatzfähig.
V. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
[…]
Dr. Hinrichsen