Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 26.01.2022, Az. 18 C 192/21, entschieden, dass bei einem älteren Sportfahrzeug mit Exotenstatus (Lotus Esprit GT3, Baujahr 1998), eine Herabsetzung des Nutzungsausfalls nicht geboten ist. Die Entscheidung liegt damit auf einer Linie mit der hier veröffentlichten Entscheidung des LG Aachen.
Das Gericht hat damit der üblichen Floskel, der Nutzungsausfall sei bei einem Alter von 5/10 Jahren herabzusetzen, in diesem Einzelfall eine Absage erteilt.