Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 25.02.2008, Az. I-1 U 169/07, hier online abrufbar) hat entschieden, dass trotz Vorliegens einer Beschaffenheitsvereinbarung “unfallfrei” ein Käufer dann gleichwohl nicht zum Rücktritt berechtigt ist, wenn es sich nicht um einen “erheblichen Schaden” handelt. Der Kläger hatte zum Kaufpreis von ca. 17.000 € ein ca. 2 Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 40.000 km erworben. Obwohl der gewerbliche Verkäufer auf dem Formular “unfallfrei lt. Vorbesitzer” vermerkt hatte, befanden sich an beiden Türen der rechten Seite Nachbesserungspuren in Form von Spachtel- und Lackauftrag. Das OLG meinte, dass die Instandsetzungskosten von ca. 800 € netto den Käufer nicht zum Rücktritt berechtigen. Leider hatte es der Kläger verabsäumt, die mangelhafte Durchführung der Beseitigungsarbeiten rechtzeitig vorzutragen.
Das Urteil enthält zwar eine lesenswerte Darstellung des aktuellen Sach- und Streitstands (wobei die neueren BGH-Entscheidungen zum Thema Unfallfreiheit bei Gebrauchtwagen noch nicht verkündet waren). Ich halte die Entscheidung gleichwohl für nur schwer vertretbar und zu verkäuferfreundlich. Für mich ist auch ein Schaden in Höhe von 800,00 € keine Bagatelle, schon gar nicht bei einem so jungen Fahrzeug. Seitens des Verkäufers war nur eine Sichtprüfung vorgenommen worden. Allerdings muss man nach Lektüre der Urteilsgründe auch von (mehreren) anwaltlichen Fehlern ausgehen. Angefangen von der Wortwahl (Wandlung statt Rücktritt), über mangelhaften Sachvortrag (der bekanntermaßen in II. Instanz nicht mehr so einfach nachgebessert werden kann), hat der Kollege wohl auch verabsäumt, zumindestens hilfsweise weitere Gewährleistungsrechte (zB Wertminderung) geltend zu machen.