Sehr viele Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Kraftfahrzeughändlern beruhen auf einer Empfehlung des Zentralverbands des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK). Der Bundesgerichtshof (vom 15.11.2006, Az. VIII ZR 3/06) hat entschieden, daß eine bestimmte Formulierung in AGB (Stand 7/03), wonach die Sachmängelgewährleistung bei gebrauchten Sachen begrenzt oder ausgeschlossen wird, unwirksam ist.
Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen das Gesetz insgesamt unwirksam, wenn bestimmte Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.
Beim Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen wird regelmäßig die Sachmängelhaftung durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf ein Jahr verkürzt. Dies ist bekanntlich grundsätzlich möglich. Nach der gesetzlichen Regelung dürfen von dieser Abkürzung auf ein Jahr aber nicht alle möglichen Ansprüche des Käufers erfasst sein. Vor allen Dingen nicht diejenigen, bezüglich derer der Gesetzgeber in § 309 Nr.7 Buchstabe a und b BGB einen Haftungsausschluss verboten hat. Dazu zählen die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie die Haftung für grobes Verschulden.
Wenn in den allgemeinen Geschäftbedingungen daher eine umfassende Begrenzung der Haftung auf 1 Jahr vereinbart ist, (Bsp.: Ansprüche des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang o. ä.), wäre diese Beschränkung insgesamt unwirksam. Der Verkäufer haftet dann nach der gesetzlichen Regelfrist für 2 Jahre.
Vermeiden lässt sich diese Rechtsfolge mit der korrekten Gestaltung der AGB. Insbesondere unter Berücksichtung der vom Bundesgerichtshof geforderten Einschränkung.
Die Entscheidung hat möglicherweise auch beim Verkauf unter vollständigem Ausschluss der Sachmängelhaftung, etwa an Gewerbetreibende, Auswirkung. Zu diesem Themenbereich liegt zwar noch keine Entscheidung des BGH vor. Um aber auch dort einen wirksamen Ausschluss sicherzustellen, empfiehlt sich ebenfalls eine Anpassung der Formulierung der AGB unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Vorgaben.
Hier kann man eine Zusatzvereinbarung finden, mit der die mit der REchtsprechung verbundenen Probleme beseitigt werden sollen. Aber auch diese Vereinbarung kann unwirksam sein, wenn sie als Allgemeine Geschäftsbedingung und nicht als Individualvereinbarung verstanden werden.
Vielen Dank an den Kollegen Dr. Ralph Burkard, FA für Verkehrsrecht, für den Hinweis und seine obigen Ausführungen. Er ist weiter der Auffassung, daß damit auch die Reparaturempfehlungen des ZDK in diesem Punkt unwirksam und anzupassen sind.