Das AG Geilenkirchen (Urteil vom 11.12.2008, Az. 2 C 110/08) hat eine Haftungsquote von 50 % angenommen für den Fall, dass ein anderes Fahrzeug zu dicht an einem am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug vorbeifährt, dessen Tür bereits vorher geöffnet war, und – wie der Richter annimmt – sich während des Vorbeifahrens weiter geöffnet hat. Im Rahmen der Haftungsabwägung kommt er auf eine Haftungsquote von jeweils 50 %. Trotz der gesteigerten Sorgfaltspflichten des Türöffnenden gem. § 14 Abs. 1 StVO kam das Gericht zu einem gleichwertigen Verstoß des Vorbeifahrenden gegen § 1 Abs. 2 StVO (allgemeines Rücksichtnahmegebot).
Ein sicherlich vertretbares Urteil. Im Rahmen der Haftungsabwägung kann aber auch zu einer niedrigeren Haftung des Vorbeifahrenden (so z.B. Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 29.05.2008: 4/5 zugunsten des Vorbeifahrenden; AG München, Urteil vom 30.07.2007, Az. 322 C 26475/06: Haftung Vorbeifahrender 30 %) in Betracht kommen. Vieles hängt davon ab, ob die Tür bereits geöffnet war oder sich erst während des Vorbeifahrens (weiter) geöffnet hat.
Das Urteil kann unten im Volltext nachgelesen werden.
Verkündet am 11.12.2008
Amtsgericht Geilenkirchen
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
Klägers und Widerbeklagten,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Busch & Partner, Schafhausener Str. 38, 52525 Heinsberg,
gegen
1. 2.
Prozessbevollmächtigte:
Beklagte,
hat das Amtsgericht Geilenkirchen durch den Richter am Amtsgericht Dr. Voßen auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2008 für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.030,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2007 zu zahlen.
Ferner werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen seiner Prozessbevollmächtigten in anteiliger Höhe von 136,43 Euro freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt aufgeteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 35 %, die Beklagte zu 1) weitere 30 % alleine und der Kläger 35 % alleine. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 35 % und die Beklagte zu 1) weitere 30 % alleine. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und 3) trägt die Beklagte in voller Höhe. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagte zu 1) trägt der Kläger 35 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger 35 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien machen wechselseitig Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 27.11.2007, 17:25 Uhr, Übach-Palenberg, Ortsteil Scherpenseel, Heerlener Straße in Höhe Hausnummer 95, geltend.
Der Kläger war Eigentümer und Halter des Pkw Ford Escort, amtliches Kennzeichen HS- der zum Unfallzeitpunkt von der Widerbeklagten zu 2) gefahren und bei der Widerbeklagten zu 3) haftpflichtversichert war. Die Beklagte zu 1) war Eigentümerin, Halterin und Fahrerin des Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen HS- , der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.
Zum Unfallzeitpunkt hatte die Widerbeklagte zu 2) den Pkw Ford Escort auf einem Parkstreifen neben dem rechten Fahrbahnrand der Heerlener Straße in Höhe Hausnummer 96 geparkt. Sie war damit beschäftigt, ihr Kind im Babytragekorb auf dem linken Rücksitz anzuschnallen. Dabei stand sie in das Fahrzeug gebeugt am rechten Fahrbahnrand, während die rechte hintere Fahrzeugtür einen Spalt weit geöffnet war. Zu dem selben Zeitpunkt befuhr die Beklagte zu 1) die Heerlener Straße in Richtung Niederlande und wollte an dem geparkten klägerischen Fahrzeug vorbeifahren. Dabei kollidierte sie mit der hinteren linken Fahrzeugtür des Kläger-Pkw, wobei der an dem Beklagtenfahrzeug entstehende Streifschaden erst ab dem Radkasten vorne rechts begann.
Im weiteren Verlauf machte der Kläger folgende Schadenspositionen geltend:
Reparaturkosten (netto) 1.636,59 Euro
Nutzungsausfallentschädigung für 16 Tage ä 65,00 Euro 400,00 Euro
Auslagenpauschale 25,00 Euro
insgesamt 2.061,59 Euro
Auf die vorgerichtliche Regulierungsaufforderung mit Rechtsanwaltsschreiben vom 13.12.2007 unter Fristsetzung bis zum 27.12.2007 nehnte die Beklagte zu 2) die Regulierung mit Schreiben vom 11.01.2008 ab. Dem Kläger entstanden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro.
Die Beklagte zu 1) machte folgende Schadenspositionen geltend.
Fahrzeugschaden (netto) 1.395,05 Euro
Sachverständigenkosten 310,59 Euro
Auslagenpauschale 25,00 Euro
insgesamt 1.730, 64 Euro.
Hierauf wurde von Seiten der Widerbeklagten zu einer Quote von 50 % reguliert durch Zahlung von 865,32 Euro. Der Restbetrag wurde durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorgerichtlich angemahnt mit Schreiben vom 05.05.2008 unter Fristsetzung bis zum 08.05.2008. Auf die vorgerichtlich auf Beklagtenseite ausgelösten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro wurde durch die Widerbeklagte zu 3) ein Betrag in Höhe von 120,67 Euro gezahlt.
Der Kläger und die Widerbeklagten behaupten, die Beklagte zu 1) sei mit zu geringem Seitenabstand an dem klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren, und noch dazu mit zu hoher Geschwindigkeit.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.061,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2007 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 272,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (19.06.2008) freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1),
1. die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 865,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (21.08.2008) zu zahlen,
2. die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 108,88 Euro freizustellen.
Die Widerbeklagten beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Widerbeklagte zu 2) habe die Fahrzeugtür des Kläger-Pkw plötzlich weiter geöffnet, sodass diese gegen das vorbeifahrende Beklagtenfahrzeug gestoßen sei.
Das Gericht hat die Widerbeklagte zu 2) und die Beklagte zu 1) informatorisch gem. § 141 ZPO angehört.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet, die Widerklage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 27.11.2007, Übach-Palenberg Ortsteil Scherpenseel, Heerlener Straße in Höhe Hausnummer 96 in Höhe von 1.030,80 Euro gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1, 2 Pflichtversicherungsgesetz (alte Fassung).
Die Beklagte zu 1) haftet als Halterin des unfallbeteiligten Pkw VW Golf gem. § 7 Abs. 1 StVG, da es bei Betrieb des von ihr gehaltenen Kraftfahrzeugs zu dem Verkehrsunfall gekommen ist. Ein Fall höherer Gewalt liegt nicht vor.
Auch der Kläger haftet für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 27.11.2007, und zwar als Halter des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs Ford Escort gem. § 7 Abs. 1 StVG, da sich auch das von ihm gehaltene Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls in Betrieb befand. Aus seiner Sicht liegt kein Fall höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG vor.
Da sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 2) als Halter der beiden unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge jeweils nach § 7 Abs. 1 StVG haften, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, gem. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG.
Dabei geht das Gericht zunächst davon aus, dass der Verkehrsunfall vom 27.11.2007 weder aus Sicht der einen noch der anderen Partei unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG gewesen ist. Unabwendbar ist ein Unfallereignis nämlich nur dann, wenn es durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 17 StVG, Rd.-Nr. 22, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH).
Die Beklagte zu 1) ist mit zu geringem Seitenabstand an dem klägerischen Pkw vorbeigefahren und hat auf diese Weise gegen die ihr als Verkehrsteilnehmer obliegende Pflicht, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird, gem. § 1 Abs. 2 StVO, verstoßen. Ihren eigenen Bekundungen bei der persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.11.2008 zufolge ist sie mit einem Seitenabstand von etwa V£ bis 1 Meter zu dem auf dem Parkstreifen neben der rechten Fahrbahnseite abgestellten Kläger-Pkw vorbeigefahren; sie habe die Widerbeklagte zu 2) nicht in der Tür des Pkw Ford Escort stehen sehen. Zwar war es zum Unfallzeitpunkt dunkel, jedoch ist davon auszugehen, dass die Heerlener Straße im Bereich der Unfallstelle gut ausgeleuchtet war, denn dem beklagtenseits vorgelegten Foto ist zu entnehmen, dass sich im Bereich der Unfallstelle auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine hohe über die Straße ragende Laterne befindet. Zudem war das Licht an dem Beklagtenfahrzeug dem eigenen Bekunden der Beklagten zu 1) zufolge eingeschaltet. Für das Gericht folgt daraus, dass die Widerbeklagte zu 2) für die Beklagte zu 1) bei ausreichender Sorgfalt durchaus aus einiger Entfernung zu sehen gewesen sein muss, auch wenn die Beklagte zu 1) bei Dunkelheit in einer Fahrzeugkolonne gefahren ist. Der Abstand zu der am rechten Fahrbahnrand in ihr parkendes Fahrzeug hineingebeugten Widerbeklagten zu 2) war aus Sicht der Beklagten zu 1) nicht ausreichend, die Straßenverhältnisse hinter der Verkehrsinsel ließen durchaus einen weiteren Sicherheitsabstand zu. In derartigen Fällen ist sogar ein Seitenabstand von 1 Meter zu gering, wenn erkennbar eine Person in der geöffneten Tür steht (vgl. Hentschel, aaO, § 2 StVO, Rd.-Nr. 41). Da bereits aus dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1) folgt, dass sie mit nicht ausreichendem Seitenabstand an dem klägerischen Pkw vorbeigefahren ist, bedurfte es der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage des Abstandes nicht.
Ein weitergehender Verstoß gegen § 3 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StVO (Geschwindigkeitsverstoß) ist nicht anzunehmen. Von Seiten der Widerbeklagten zu 2) ist im Rahmen ihrer Anhörung vom 20.11.2008 eingeräumt worden, dass sie das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision gar nicht wahrgenommen hat. Angaben zu der Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs konnte sie daher gar nicht machen. Mangels ausreichender objektiver Anknüpfungstatsachen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage Aufschluss über die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs gäbe, zumal sich aus der Typik der festgestellten und fotografisch dokumentierten Fahrzeugschäden keine ausreichenden Angaben folgern lassen.
Auch für den Kläger war der Verkehrsunfall vom 27.11.2007 nicht unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Denn das Gericht geht davon aus, dass die Tür seines Pkw im Zeitpunkt des Vorbeifahrens des Beklagtenfahrzeugs weiter geöffnet worden ist. Somit trifft auch ihn der Verstoß der Widerbeklagten zu 2) gegen § 1 Abs. 2 StVO. Aufgrund der vorliegenden Schadensfotos beider Pkw steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich bei der Vorbeifahrt des Beklagtenfahrzeugs die Tür des Kläger-Pkw in dessen Richtung bewegt haben muss. Insbesondere der Schaden an dem Beklagtenfahrzeug, der unstreitig und auch fotografisch dokumentiert erst ab dem rechten Radkasten zu erkennen ist, spricht sicher dafür, dass die Tür des Klägerfahrzeugs sich während der Vorbeifahrt weiter geöffnet hat und gegen das Beklagtenfahrzeug gestoßen ist. Andernfalls müsste das Schadensbild an dem Beklagtenfahrzeug weiter vorne rechts beginnen. Auch zu dieser Frage ist ein Sachverständigengutachten nicht einzuholen, da die entscheidenden Rückschlüsse auch bereits aufgrund der fotografisch dokumentierten Schadensbilder der beiden Pkw zu ziehen sind.
Bei der gem. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG gebotenen Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge geht das Gericht davon aus, dass von beiden Pkw eine gleichwertige Betriebsgefahr ausgeht. Über die Betriebsgefahr hinaus trifft beide Seiten ein weiterer Verursachungsbeitrag, der ebenfalls als gleichwertig anzusehen ist. Das Gericht hält daher eine Haftungsquote von je 50 % für angemessen.
Die Beklagte zu 2) haftet entsprechend als Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs gem. § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz (alte Fassung).
Die Beklagten zu 1) und 2) haben dem Kläger zu 50 % den aus dem Verkehrsunfall vom 27.11.2007 folgenden Schaden zu ersetzen, soweit die Schadenspositionen gem. §§ 249 ff. BGB erstattungsfähig sind. Erstattungsfähig sind die nicht beanstandeten Reparaturkosten gem. Kostenvoranschlag in Höhe von netto 1.636,59 Euro, ebenso die nicht beanstandete Nutzungsausfallentschädigung für 16 Tage ä 25,00 Euro, insgesamt 400,00 Euro und die Auslagenpauschale, mit 25,00 Euro geltend gemacht, was gem. § 287 ZPO nicht zu beanstanden ist. Von dem insgesamt erstattungsfähigen Schadensbetrag in Höhe von 2.061,59 Euro tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 50 %, das heißt 1.030,80 Euro.
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus Verzug, gem. §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.
Als weitere Schadenspositionen haben die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auch die auf Seiten des Klägers ausgelösten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen, allerdings ebenfalls nur anteilig zu 50 %, das heißt in Höhe von 136,43 Euro. Die Berechnung der Rechtsanwaltskosten ist gem. W 2300, W 7002 und W 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht zu beanstanden. Insoweit ist der Kläger von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten freizustellen. Soweit auch die Freistellung von der Verzinsungspflicht hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten begehrt wird, hat die Klage keinen Erfolg, da klägerseits nicht dargelegt worden ist, dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber Zinsen, gegebenenfalls aus Verzug, schuldet.
Die Widerklage hat keinen Erfolg.
Der Beklagten zu 1) steht ein weitergehender Schadensersatzanspruch gegen die Widerbeklagten aus dem Verkehrsunfall vom 27.11.2007 nicht zu, gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1, 2 Pflichtversicherungsgesetz, 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Denn die Widerbeklagten haften lediglich zu einer Quote zu 50 %, gem. § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG (siehe oben). Auf den zu erstattenden Schaden aus dem Verkehrsunfall in geltend gemachter und nicht beanstandeter Höhe von 1.730,64 Euro ist von Seiten der Widerbeklagten bereits zu der Haftungsquote von 50 % reguliert worden durch Zahlung von 865,32 Euro, gem. § 362 Abs. 1 BGB. Ein weiterer Schadensersatzanspruch steht der Beklagten zu 1) nicht zu.
Mangels einer weitergehenden Hauptforderung entfällt auch der geltend gemachte Zinsanspruch. Entsprechendes gilt auch für die im Wege der Freistellung geltend gemachten weitergehenden Rechtsanwaltskosten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11,711 ZPO.
Streitwert: Klageforderung 2.061,59 Euro
Widerklageforderung 865,32 Euro insgesamt 2.926,91 Euro.
Dr. Voßen