AG Sinzig und LG Koblenz verurteilen HDI zur Zahlung von Mietwagenkosten nach Schwacke

Das AG Sinzig (Urteil vom 01.04.2009, Az. 14 C 659/08, noch nicht rechtskräftig) hat die beklagte HDI-Versicherung zur vollen Zahlung von Mietwagenzinsen verurteilt, die auf der Basis der Schwacke-Liste errechnet wurden. Die HDI-Versicherung hatte sich mit vielseitigen Schriftsätzen und der üblichen “Fraunhofer”-Argumentation verteidigt. Die Richterin hat sich hiervon nicht beirren lassen und in der nötigen Kürze ihr Urteil gesprochen.

Das Urteil kann hier als pdf heruntergeladen oder nachfolgend im Volltext gelesen werden.

Update 03.12.2009: Das Urteil des LG Koblenz liegt nunmehr vor (Verkündungstermin 01.12.2009). Die erstinstanzliche Entscheidung wurde mit Ausnahme der Kosten für den Zusatzfahrer bestätigt. Das LG vermißt hier entsprechenden Sachvortrag. Insoweit ist die Entscheidung willkürlich und überraschend, weil das LG in der mündlichen Verhandlung über alles mit den Verfahrensbeteiligten diskutiert hat, aber nicht diesen Punkt.  Das Urteil kann hier als pdf heruntergeladen werden; unten der Volltext.

Aktenzeichen:
14 C 659/08

Amtsgericht Sinzig

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte der
Klägerin:
Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg

gegen

HDI-Gerling Industrie Vers.AG, vertreten durch den. Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden
Dr. Christian Hinsch, Wedekindstr. 22-24, 30161 Hannover

Rechtsanwälte Dr. Hansen- Tilker, Krause & Partner
GbR, Scharnhorststraße 15, 30175 Hannover

Fa. S Autovermietung GmbH, Aachen

Prozessbevollmächtigte der Streithelferin der Klägerin:
Rechtsanwälte Wenning, Schweikert, Brix, Hochkreuzallee 1, 53175 Bonn

hat das Amtsgericht Sinzig durch die Richterin am Amtsgericht Fuchs nach Schriftsatznachlass
bis 15.02.2009 ohne mündliche Verhandlung gemäß §495 ZPO am 01.04.2009 für Recht erkannt:

1..Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin aus der Restforderung der Fa S Autovermietung GmbH, Rechnung vom 13.02.2008, Rechnungsnr. 55971, in Höhe von 1.031,93 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.07.2008 freizustellen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streitverkündung hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Forderung abwenden, sofern nicht die Klägerin bzw. die Streitverkündete vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht mit der Klage restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 23.01.2008 auf der Autobahn A 61 in Höhe der Raststätte Brohltal ereignet hat. Dabei ist die Eintrittspflicht der Beklagten im Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin mietete für die Dauer der Reparatur vom 29.01. bis 08.02.2008 ein Fahrzeug bei der Firma S an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Metvertrag vom 29.01.2008 (BI. 10 d.A) Bezug genommen. Die Firma S Autovermietung
hat die Leistungen mit Rechnung vom 13.02.2008 (BI. 19d.A) mit einem Betrag über insgesamt 1.656,46 Euro in Rechnung gestellt.

Die Klägerin begehrt Freistellung hinsichtlich eines restlichen Betrages in Höhe von 1.031,93 Euro, hinsichtlich der Berechnung wird auf die Klageschrift vom 14.08.2008 (BI. 7 d.A) Bezug genommen.

Die erforderlichen Metwagenkosten seien unter ZUgrundelegung der Schwackeliste für das Postleitzahlengebiet 525 zu berücksichtigen. Dabei sei ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen. Die geltend gemachten Nebenkosten seien ebenfalls ersatzfähig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 14.08.2008 (BI. 1ft d.A) und den Schriftsatz vom 10.11.2008 (BI. 76ft d.A) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt – wie erkannt –

Die Streitverkündete hat sich dem Klageantrag angeschlossen und trägt ebenfalls vor, dass die Schwackeliste als Bemessungsgrundlage herangezogen werde. Der pauschale Aufschlag sowie die geltend gemachten Nebenkosten seien berechtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23.12.2008 (BI. 91ft d.A) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:

Die Schwackeliste könne nicht zur Bemessung des Normaltarifs herangezogen werden. Die dort zugrunde gelegten Preise entsprächen nicht dem Normaltarif. Dies habe auch eine Untersuchung des Fraunhofer Instituts ergeben. Danach sei ein Wochenpreis für das fragliche Fahrzeug von 242,67 Euro zugrunde zu legen.

Der Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liege deutlich unter dem von der Klägerin begehrten Tarif. Dies ergebe sich auch aus Angeboten von vier großen deutschen Autovermietern. Das Mttel dieser vier Normaltarife betrage 346,05 Euro.

Eine Erhöhung gegenüber dem Normaltarif sei nicht erforderlich.

Ferner seien die geltend gemachten Zusatzleistungen nicht erstattungsfähig.

Die Klägerin habe sich zudem nach günstigeren Tarifen erkundigen müssen. Ferner habe die Autovermietung gegen die ihr obliegende Aufklärungspflicht verstoßen.

Ferner sei im Hinblick auf das Alter des unfallbeschädigten Fahrzeuges ein Abschlag vorzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 13.10.2008 (BI. 25ft d.A) Bezug
genommen.

ZUr weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die K1ägerin in Höhe von 1.031,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober dem Basiszinssatz seit 07.07.2008 aus der Restforderung der Firma S Autovermietung GmbH gemäß Rechnung vom 13.02.2008 freizustellen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin zu vollem Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 23.01.2008 verpflichtet ist. Einigkeit besteht zwischen ihnen auch dahin, dass zum sogenannten erforderlichen Herstellungsaufwand gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Metwagenkosten für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges gehören.

Erforderlich im Sinne der genannten Bestimmung sind nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernOnftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeits gebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren Wöglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf den örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte erhältliche Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den gonstigeren Metpreis ersetzt verlangen kann (vgl. BGH NJW 2006, S. 2117).

Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH kann der Tatrichter den erforderlichen Aufwand gem. § 287 ZPO schätzen. Dabei kann der “Schwacke-Metpreisspiegel” im Postleitzahlengebiet des Geschädigten herangezogen werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mangel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2009,58,59 m.w.Nachweisen).

Im konkreten Fall ergeben sich keine berechtigten Zweifel daran, dass die Schwackeliste als Schätzgrundlage herangezogen werden kann. Derartige Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus der von der Beklagten zitierten Studie des Fraunhofer Instituts. Aus dieser Studie ergibt sich nicht, dass die Schwackeliste im vorliegenden Fall nicht als Schätzgrundlage herangezogen wird. Die Streitverkündete hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass sich zum einen eine Abweichung hinsichtlich der Eingrenzung des Postleitzahlengebietes ergibt und zum anderen die Schwackeliste eine breitere Anzahl von Anbietern erfasst. Im übrigen ergeben sich Unterschiede durch die Berücksichtigung einer Vorbuchzeit und Kosten für ZUsatzleistungen. Die von den Beklagten herangezogene Fraunhofer -Studie vermag daher keine Zweifel daran zu begründen, dass die Schwackeliste im konkreten Fall als Schätzgrundlage herangezogen werden könnte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten herangezogenen vier Angeboten großer Anbieter. Zum einen beziehen diese Angebote sich bereits auf eine andere Region als den Wohnsitz der Klägerin. ZUm anderen ist nicht ersichtlich, dass die Angebote auf das Unfalldatum bezogen wären. DarOber hinaus handelt es sich um Internetangebote, die nicht ohne weiteres als vergleichbar herangezogen werden. Im Obrigen ist dort von einer Vorbuchzeit von 7 Tagen ausgegangen. Teilweise wird bei den Tarifen eine Vorauszahlung vorausgesetzt, zum Teil ist keine Vollkaskoversicherung enthalten. Auf den von der Beklagten vorgelegten Angeboten kann daher nicht auf den zugrunde zu legenden Normaltarif geschlossen werden.

Es ist daher auch im vorliegenden Fall die Schwackeliste als Schätzungsgrundlage heranzuziehen.

Die Klägerin hat den geltend gemachten Preisaufgrund des gewichteten Normaltarifs unter Berücksichtigung von günstigeren Pauschalen ermittelt. Auf die so ermittelten Metwagenkosten nach dem gewichteten Normaltarif der Schwackeliste ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20% vorzunehmen; und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfall bedingte ZUsatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen werden. Allein dies erscheint praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern. Ein Grund für den Aufschlag ist bereits die Vorfinanzierung sowie das Risiko eines Ausfalls mit Ersatzforderungen.

Zu berüCksichtigen sind daneben auch sogenannte Nebenkosten, die nach der Nebenkostentabelle zum Schwackeautopreisspiegel neben dem Normaltarif grundsätzlich erstattungsfähig sind, soweit sie erbracht wurden. Erstattungsfähig sind danach die geltend gemachten Kosten für Vollkaskoversicherung, ZUsatzfahrer und Winterbereifung.

Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten ist nicht vorzunehmen, da bereits ein Fahrzeug einer niedrigeren Gruppe angemietet wurde.

Da vorliegend eine Anmietung nicht zu einem überhöhten Tarif erfolgt ist, liegt auch kein Verstoß gegen die Erkundigungspflicht der Klägerin bzw. der Aufklärungspflicht des Vermieters vor. Das der Klägerin günstigere Tarife ohne weiteres zugänglich wären, ist im übrigen nicht ersichtlich.

Der Klage war somit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Fuchs
Richterin am Amtsgericht

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Aktenzeichen:
6 S 126/09
14 C 659/08 AG Sinzig

Landgericht Koblenz
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Rechtsanwälte Dr. Hansen- Tilker, Krause & Partner
GbR,
Scharnhorststraße 15, 30175 Hannover
Streithelferin der
Berufungsbeklagten:
Prozessbevollmächtigte der
Berufungs beklagten:
Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Straße :E, 52525 Heinsberg
Prozessbevollmächtigte der
Streithelferin der
Berufungsbeklagten:
Rechtsanwälte Wenning, Schweikert, Brix,
Hochkreuzallee 1, 53175 Bonn
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
Pietsch, die Richterin am Landgericht Korenke und die Richterin Preuß auf Grund der mündlichen
Verhandlung vom 10.11.2009 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 01.04.2009
teilweise abgeändert und das Urteil wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin aus der Restforderung der Firma
Rechnung vom 13.02.2008, Rechnungsnr. in Höhe von 811,93 € zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.07.2008 freizustellen.
2. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz mit Ausnahme der Kosten der Streitverkündeten
tragen die Klägerin zu 21% und die Beklagte zu 79%. Die Kosten der
Streitverkündeten hat die Beklagte zu 79% zu tragen und die Streitverkündete zu
21%.
Entscheid ungsgründe
Der Klägerin steht entgegen der Auffassung der Amtsrichterin kein Anspruch auf Erstattung der
Kosten für den ZUsatzfahrer in Höhe von 220,00 € zu. Insoweit war das erstinstanzliehe Urteil abzuändern,
im übrigen zu bestätigen.
Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter in Ausübung des Ermessens
nach §287 ZPO, wie vorliegend geschehen, den so genannten “Normaltarif’ auf der Grundlage
des gewichteten Mttels des “Schwacke-Metpreisspiegels” im Postleitzahlengebiet des Geschädigten
ermittelt (vgl. BGH vom 14.10.2008, NJW 2009, 58 ff.).
Die Klägerin hat vorliegend korrekt den Ersatzbetrag nach der Schwacke-Liste im Postleitzahlengebiet
525, nämlich für elf Tage, in Höhe von 809,86 € berechnet (zur Berechnung nach Wochen-
und Tagespauschalen siehe unten).
Die Einwände der Beklagten sind insoweit unerheblich.
Sie hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage
aufzeigen würden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH vom
14.10.2008, a.a.O.; BGH, Urteil vom 24.06.2008, NJW 2008, 2910 ff.). Der Vortrag der Beklagten
ist nicht geeignet, die Schätzgrundlage durch Schwackeliste zu erschüttern. Insbesondere ist
nicht ersichtlich, warum die Liste des Frauenhofer Instituts, gegen die gleichfalls nachvollziehbare
methodische Bedenken erhoben werden, die einzig richtige Schätzgrundlage sein soll. Auf
die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und die Gründe des Hinweisbeschlusses
der Kammer vom 17.08.2009 wird insoweit Bezug genommen.
Die Kammer sieht in Übereinstimmung mit der Amtsrichterin einen 20%igen pauschalen Aufschlag
für unfallspezifische Kostenfaktoren vorliegend als gerechtfertigt an.
Nach der Rechtsprechung des BGH kommt bei spezifischen Leistungen der Vermieter an Unfallgeschädigte
ein pauschaler Aufschlag auf den “Normaltarif’ in Betracht (BGH vom 24.06.2008,
a.a.O.). Um diesen etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung Rechnung zu tragen,
fordert der BGH jedoch einen Sachvortrag des Geschädigten zu den unfallbedingten Mehrkosten
(BGHvom 11.03.2008, NJW 2008, 1519f.).
Aus dem erstinstanzlichen klägerischen Vorbringen ergibt sich, dass die Klägerin an die Metwagenfirma
keine Vorkasse geleistet hat, noch als Sicherheit eine Kreditkarte zur Verfügung stellte.
Dies hat die Beklagte nicht bestritten. Damit trägt das Ausfallrisiko insoweit, bedingt durch den
Unfall, die Metwagenfirma, d.h. die Streitverkündete. ZUmindest dafür erachtet die Kammer
einen 20°/oigen Aufschlag für angemessen, mithin die berechneten 161,97 €.
Hinzu kommen die Nebenkosten für die Gestellung von Winterreifen in Höhe von 165,00 € (11 Tage
ä 15,00€).
Die Kosten für Winterreifen sind keine Bestandteile des “Normaltarifes”. Als Schätzungsgrundlage
dient die Nebenkostentabelle der Schwackeliste. Diesen Mehraufwand hält die Kammer für gerechtfertigt,
da Autos üblicherweise mit Sommerreifen ausgeliefert werden und Winterreifen, weIche
notwendigerweise in den Wintermonaten aufgezogen werden, entsprechende ZUsatzkosten
durch Kauf, Lagerung und Reifenwechsel bedingen.
ZUdem sind die Kosten für die Voll- und Teilkaskoversicherung in Höhe von insgesamt 180,00 €
erstattungsfähig.
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. BGH vom 15.02.2005, NJW 2005,1041 ff.) gilt
das unabhängig davon, ob der Unfallwagen des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt selbst vollkaskoversichert
war. Es ist nicht hinnehmbar, sich einem Unfall- und Ersatzrisiko mit der Gefahr
der Auseinandersetzung und entsprechenden Kostenfolge mit Dritten ohne Schutz auszusetzen.
Daher sieht der BGH eine solche Versicherung in der Regel als adäquate Schadensfolge
an. Dass und welcher Vorteil der Klägerin daraus erwachsen wäre, welcher im Rahmen des so
genannten·Vorteilsausgleichs im Einzelfall abgezogen werden müßte, hat die Beklagte nicht
nachvollziehbar dargetan.
Das Gericht hat auch keine Bedenken an der Berechnung des Preises für 11 Tage nach Wochen-,
Dreitages- und Eintagespauschale. Die Beklagte wendet dagegen als vorzugswürdige Berechnungsart
die Umlage der Wochenpauschale auf die angefallenen Tage ein.
Die Amtsrichterin hat die klägerische Berechnung für angemessen erachtet. Das ist nicht zu beanstanden.
Der BGH hat keiner der Berechnungsvarianten den Vorzug gegeben, sondern offensichtlich
beide als im Rahmen des nach §287 ZPO eingeräumten Ermessens stehend erachtet
(BGH vom 14.10.2008, a.a.O.).
In Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil sieht die Kammer zudem keinen Anhalt dafür,
einen weiteren Abzug für ersparte Eigenaufwendungen durchzuführen. Der Unfallwagen ist .
zutreffend in die Gruppe 4 einzuordnen. Die Klägerin hat bereits um dem Einwand von ersparten
Eigenaufwendungen zu entgehen, einen PKW der niedrigeren Klasse, nämlich der Gruppe
3, angemietet.
Entgegen des erstinstanzlichen Urteils waren jedoch die Kosten für einen ZUsatzfahrer in Höhe
von 220,00 € nicht erstattungsfähig.
Die Klägerin hat auf Bestreiten der Beklagten nicht die Notwendigkeit dargelegt. Ihr Vortrag beschränkt
sich lediglich darauf, dass ein ZUsatzfahrer in den Metvertrag einbezogen wurde. Ob
der ZUsatzfahrer, der Ehemann der Klägerin, üblicherweise den Unfallwagen mitbenutzt hat, ist
nicht ersichtlich. Nur in diesem Fall handelte es sich um einen notwendigen Schadensersatz.
Verzugszinsen sind ab dem 08.07.2008 gerechtfertigt.
Die Klägerin konnte aufgrund der ihr zu dieser Zeit zustehenden Einzugsermächtigung, welche
üblicherweise im Rahmen der Sicherungsabtretung der Forderung gegen die Versicherung an
(
den Metwagenuntemehmer erteilt ist, als Vorbereitungshandlung der Einziehung wirksam mahnen.
Die Frist war bis zum 07.07.2008 gesetzt. Der Verzug beginnt damit am Folgetag.
Der nicht näher spezifizierte Einwand der Beklagten, dass elf Tage an Metzeit nicht notwendig
seien, ist nicht nachvollziehbar. Den einzig formulierten Einwand, dass die Metzeit vom 29.01.
bis 08.02.2008 nur zehn Tage und nicht elf Tage betrage, kann die Kammer nicht nachvollziehen.
Es sind elf Tage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§708
Nr. 10,711,713.
Pietsch
Vorsitzender Richter
am Landgericht
Korenke
Richterin
am Landgericht

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