Angabe der Messmethode ? Das verwirrt doch nur !

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Aus der Bußgeldakte ergibt sich, dass eine Messung mittels “TraffiStar S 330” stattgefunden hatte, also mittels piezoelektronischer Sensoren. In einer zweiseitigen Stellungnahme “Merkblatt für Rechtsanwälte” wird für dieses System dargelegt, warum die Messung niemals erfolgreich angefochten werden kann. Der Bußgeldbescheid weist als Beweismittel dann allerdings eine “Radarmessung” aus, was mich zu einer höflichen Nachfrage veranlasste, von was für einer Messung ich denn nun ausgehen solle. Die Bezeichnung werde aus Gründen der Allgemeinverständlichkeit gewählt. Zitat:

“Bei einer korrekten Bezeichnung des Beweismittels – namentlich dreifache elektrische Impulsmessung mittels piezoelektronischer Messkabel” wäre jedoch offensichtlich mit einer Vielzahl von Rückfragen zur Art und vor allem zur Zuverlässigkeit der Messung seitens der Betroffenen zu rechnen”.

Ah ja, und die Falschbezeichnung im Bußgeldbescheid löst auf seiten des Anwalts keine Rückfragen oder Zweifel an der Richtigkeit der Messung aus. Schon klar. Wer es nicht glauben möchte, das Schreiben kann hier heruntergeladen werden….

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