Kein voller Ersatz der Gutachterkosten bei Teilschuld

Update 07.02.2012:

Die untenstehenden Beiträge sind durch das heute veröffentlichte Urteil des BGH (Urteil vom 07.02.2012, Az. VI ZR 133/11), überholt:

“Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.”

Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 21/2012

 

Beitrag vom 20.3.2011:

Das AG Siegburg hat einem Unfallgeschädigten mit Urteil vom 31.03.2010, Az. 111 C 10/10, VRR 2010, 307,  trotz einer Mitverantwortlichkeit von 50 % die Gutachterkosten in voller Höhe zugesprochen. Das Gericht setzt sich überzeugend damit auseinander, ob die Gutachterkosten nur entsprechend der Haftungsquote berechnet werden können oder in voller Höhe erstattungsfähig sind. Da der Sachverständige bestätigt hatte, dass die Kosten der Schadensermittlung bei vorhandener Teilschuld nicht anders ausgefallen wären, hat sich das Gericht für die volle Kostentragung der Gegenseite entschieden. Hiervon wird man nur dann eine Ausnahme machen können, wenn beispielsweise ein Heck- und Frontschaden in Frage steht wie zB bei den typischen Sandwich-Auffahrunfällen.

Download (PDF, 416KB)

Update 08.10.2010:

Nach einer Mitteilung von Captain-HUK hat sich das AG Landshut dieser Meinung nicht angeschlossen und dem AG Siegburg die Verletzung “elementarer Grundsätze des Schadensersatzrechts” vorgeworfen. Das kann ja spannend werden…

Update 02.02.2011:

Auch das AG Wolfach hat sich nach einer Mitteilung von Captain HUK dieser Auffassung angeschlossen.

Update 17.02.2011:

Nach diesem Beitrag im Schadenfix-Blog hat das LG Aurich eine Entscheidung des AG Norden aufgehoben, welches noch die ganzen Gutachterkosten trotz Teilschuld zugesprochen hatte.

Update 03.03.2011:

Nach dieser Mitteilung im Schadenfix-Blog wird es wohl in Kürze eine erste obergerichtliche Entscheidung zum Thema geben. Das OLG Rostock wird die gleiche Auffassung wie das AG Siegburg vertreten. Die Entscheidung wird die Diskussion sicherlich beleben.

Update 20.03.2011:

Der Kollege Martin Vogel hat die Entscheidung des OLG Rostock wie angekündigt erstritten:

 

“Vor kurzem hatte ich auf die angekündigte Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock hingewiesen, wonach der Geschädigte auch bei Mithaftung die vollen Gutachterkosten beanspruchen kann. Nunmehr liegt die veröffentlichte Entscheidung des Gerichts vom 25.02.2011 ( 5 U 122/10 ) vor. Der Senat ist der Auffassung, dass die Gutachterkosten nicht entsprechend einer Mithaftungsquote zu kürzen sind, ” weil sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens beziffern und belegen muß; sie fallen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall selbst verursacht hat und dienen ausschließlich dazu,den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil vom Schädiger ersetzt zu bekommen….” Auch könne nicht, so der Senat, ein Anteil dentsprechend den Verursachungsbeiträgen vom Gutachter errechnet werden.

Die Urteilsbegründung ist kurz , knapp und wenig wissenschaftlich aber in der Sache zutreffend. Warum soll der Geschädigte auf Gutachterkosten sitzenbleiben für ein Gutachten, das nur der Errechnung des Schadens dient. Der Geschädigte ist auch durch nichts bereichert, wenn er zwar die vollen Gutachterkosten nicht aber den vollen Schaden erhält.”

Quelle: http://www.schadenfixblog.de/gutachterkosten-bei-teilschuld/

Update 29.4.2011:

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.3.11, Az. I-1 U 152/10, VA 2011, S. 76) hingegen ist der Auffassung, dass die Sachverständigenkosten zu quotieren sind. Eine Sonderstellung zu den übrigen Schadensersatzpositionen sei nicht gerechtfertigt. Das Gutachten diene auch den Interessen des mithaftenden Geschädigten.

Update 18.5.11:

Nach einem Beitrag des Kollegen Ulf Grabow (Link) hat sich auch das AG Cuxhaven (Urteil vom 25.3.2011, Az. 5 C 692/19) der Auffassung angeschlossen, dass die Gutachterkosten bei einer Quotenhaftung voll zu erstatten sind.

Update 14.6.2011:

Der Kollege Matzkeit berichtet von einer Entscheidung des LG Wuppertal (verkündet am 09.06.11, Az. 9 S 174/10), mit dem die Gutachterkosten ebenfalls wie oben vollständig trotz Quote zugesprochen werden. Das LG Wuppertal hat sich auf das OLG Rostock bezogen.

Update 05.07.2011:

Nach einer Mitteilung von Captain HUK hat sich auch das LG Stendal der obigen Auffassung – allerdings ohne Begründung – angeschlossen (Urteil vom 19.11.2009, Az. 22 S 32/09).

Update 25.07.2011:

Auch das OLG Frankfurt/Main hat in einem Urteil vom 05.04.2011, Az. 22 U 67/09, die vollen Gutachterkosten zugesprochen. Allerdings wurde die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde. Damit dürfte der BGH, wenn nicht die unterlegene Partei eine höchstrichterliche Klärung verhindert, Gelegenheit zur Klärung der streitigen Frage erhalten. Vielen Dank an RA Otting für den Hinweis.

Das Aktenzeichen des BGH lautet:  VI ZR 133/11 .

8 Kommentare

  1. Ich halte das Urteil des AG Landshut für gesetzeskonformer als das Urteil des AG Siegburg. Die Sachverständigenkosten sind Schadenspositionen des Geschädigten ebenso wie die kalkulierten Reparaturkosten und die Unkostenpauschale. Zusammen bilden sie den Schaden des Geschädigten. Wenn nun der Geschädigte – warum auch immer – mithaftet, hat er auch einen Teil seines Schadens mitzutragen. Dazu gehören dann auch die Gutachterkosten. Das Urteil ist konsequent.

  2. […] 8. Oktober 2010, F-W. Wortmann schrieb: Ich halte das Urteil des AG Landshut für gesetzeskonformer als das Urteil des AG Siegburg. Die Sachverständigenkosten sind Schadenspositionen des Geschädigten ebenso wie die kalkulierten Reparaturkosten und die Unkostenpauschale. Zusammen bilden sie den Schaden des Geschädigten. Wenn nun der Geschädigte – warum auch immer – mithaftet, hat er auch einen Teil seines Schadens mitzutragen. Dazu gehören dann auch die Gutachterkosten. Das Urteil ist konsequent. […]

  3. […] 8. Oktober 2010, F-W. Wortmann schrieb: Ich halte das Urteil des AG Landshut für gesetzeskonformer als das Urteil des AG Siegburg. Die Sachverständigenkosten sind Schadenspositionen des Geschädigten ebenso wie die kalkulierten Reparaturkosten und die Unkostenpauschale. Zusammen bilden sie den Schaden des Geschädigten. Wenn nun der Geschädigte – warum auch immer – mithaftet, hat er auch einen Teil seines Schadens mitzutragen. Dazu gehören dann auch die Gutachterkosten. Das Urteil ist konsequent. […]

  4. […] 8. Oktober 2010, F-W. Wortmann schrieb: Ich halte das Urteil des AG Landshut für gesetzeskonformer als das Urteil des AG Siegburg. Die Sachverständigenkosten sind Schadenspositionen des Geschädigten ebenso wie die kalkulierten Reparaturkosten und die Unkostenpauschale. Zusammen bilden sie den Schaden des Geschädigten. Wenn nun der Geschädigte – warum auch immer – mithaftet, hat er auch einen Teil seines Schadens mitzutragen. Dazu gehören dann auch die Gutachterkosten. Das Urteil ist konsequent. […]

  5. […] 8. Oktober 2010, F-W. Wortmann schrieb: Ich halte das Urteil des AG Landshut für gesetzeskonformer als das Urteil des AG Siegburg. Die Sachverständigenkosten sind Schadenspositionen des Geschädigten ebenso wie die kalkulierten Reparaturkosten und die Unkostenpauschale. Zusammen bilden sie den Schaden des Geschädigten. Wenn nun der Geschädigte – warum auch immer – mithaftet, hat er auch einen Teil seines Schadens mitzutragen. Dazu gehören dann auch die Gutachterkosten. Das Urteil ist konsequent. […]

  6. […] 8. Oktober 2010, F-W. Wortmann schrieb: Ich halte das Urteil des AG Landshut für gesetzeskonformer als das Urteil des AG Siegburg. Die Sachverständigenkosten sind Schadenspositionen des Geschädigten ebenso wie die kalkulierten Reparaturkosten und die Unkostenpauschale. Zusammen bilden sie den Schaden des Geschädigten. Wenn nun der Geschädigte – warum auch immer – mithaftet, hat er auch einen Teil seines Schadens mitzutragen. Dazu gehören dann auch die Gutachterkosten. Das Urteil ist konsequent. […]

  7. […] 8. Oktober 2010, F-W. Wortmann schrieb: Ich halte das Urteil des AG Landshut für gesetzeskonformer als das Urteil des AG Siegburg. Die Sachverständigenkosten sind Schadenspositionen des Geschädigten ebenso wie die kalkulierten Reparaturkosten und die Unkostenpauschale. Zusammen bilden sie den Schaden des Geschädigten. Wenn nun der Geschädigte – warum auch immer – mithaftet, hat er auch einen Teil seines Schadens mitzutragen. Dazu gehören dann auch die Gutachterkosten. Das Urteil ist konsequent. […]

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