Ersatz der Anwaltskosten bei Schadensabwicklung mit der eigenen Vollkaskoversicherung

Die ARGE Verkehrsrecht teilt mit:

Nach einem Urteil des Landgerichts Mainz vom 10.01.2008 Geschäftsnummer: 3 O 78/07 kann der Geschädigte vom Unfallgegner auch die Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen, die ihm dadurch entstanden sind, dass er den Versicherungsfall beim eigenen Versicherer angemeldet hat Das Landgericht folgt insoweit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 1112; NJW 2006, 1065). Das Gericht führt aus, dass Teil der Schadensabwicklung auch die Entscheidung sei, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Dabei dürfe nicht unterschieden werden, ob es sich um eine Abwicklung mit dem gegnerischen Schadensversicherer handele oder aber um die Inanspruchnahme des eigenen Versicherers.

Update 27.10.2009:

Die ARGE Verkehrsrecht teilt nunmehr mit, dass auch das LG Karlsruhe mit Entscheidung vom 03.09.2009, Az. 2 O 18/09, in diesem Sinne entschieden hat:

Das Landgericht Karlsruhe hat durch Urteil vom 3 September 2009 – Geschäftsnummer 2 O 18/09 – entschieden (vgl. insoweit insbesondere Seite 9/10 des beigefügten Urteils), dass zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten zählen. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles beim eigenen Versicherer. Auch die dadurch anfallenden Rechtsverfolgungskosten können ersatzfähig sein, nämlich dann, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war. Zwar liegt regelmäßig auch dann ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB vor, wenn der Geschädigte nicht die Regulierungsbereitschaft des Schädigers (Versicherers) abwartet. Dies ist jedoch bereits dann einschränkend zu sehen, wenn wegen einer Mithaftung der Geschädigte einen Teil seines Schadens selbst tragen muss oder auch wegen der Dringlichkeit der Finanzierung. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte die Haftung dem Grunde nach bestritten, so dass die Klägerin berechtigt war, die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten wurden der Klägerin erstattet.

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