Kaufsache mangelhaft: Grundsätzlich kein Ersatz der Beseitigungs- und Neuvornahmekosten

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu einem Kaufvertrag über Parkettstäbe, die sich nach ihrer Verlegung als mangelhaft erwiesen, entschieden, dass der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Lieferung anderer, mangelfreier Parkettstäbe schuldet. Deren Verlegung wird vom Nacherfüllungsanspruch bei einem Kaufvertrag nicht umfasst; dies gilt auch dann, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits hatte verlegen lassen. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers auf Ersatz der erneut entstehenden Kosten für die Verlegung mangelfreier Parkettstäbe kann bestehen, setzt aber voraus, dass der Verkäufer den Mangel der ursprünglich gelieferten Parkettstäbe zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Im entschiedenen Fall war die Ware verpackt geliefert worden, so dass der Verkäufer den Entlastungsnachweis führen konnte.

Diese Rechtsfrage war sehr umstritten. Das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.09.2004 – 12 U 144/04) hatte die Kosten für Entfernung und Neuverlegung bei Verlegung mangelhafter Fliesen zugesprochen. Ähnlich wie der BGH hatte bereits das OLG Köln (OLG Köln, Urt.v.21.12.2005-11 U46/05) geurteilt, dass eine Haftung nur bei Verschulden in Betracht kommt.

Sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, muss man überprüfen, inwiefern diese Argumentation auch auf andere Sachen – z. B. KFZ – übertragen werden kann. Auch hier ist lebhaft umstritten, was unter die Nacherfüllungskosten des § 439 BGB fällt. Darunter sollen die Rechtsanwaltskosten, Abschleppkosten, Kosten des Rücktransports, zusätzliche Wartungskosten, Wegekosten zählen. Nicht dazu zählen sollen die für die Fahrt zur Werkstatt aufgewendete Zeit, Verdienstausfall, Reisekosten, Hotelkosten. Diese seien – genauso wie Nutzungsausfall und Mietwagenkosten – nur unter den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs erstattungsfähig. Lediglich im Falle eines nicht nachbesserungsfähigen Sachmangels (fehlende Unfallfreiheit) hat der BGH in seinem Urteil vom 28.11.2007, Az. VIII ZR 16/07, grundsätzlich die Möglichkeit angenommen, dass auch Nutzungsausfallentschädigung gezahlt werden muss.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2008

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