Frage: Ich bin diese Woche innerorts in einer 30-iger Zone mit ca. 65 km/h geblitzt worden. AlÂlerÂdings stand der „Starenkasten“ bereits 10-15 m hinter dem 30-iger-Schild. Zudem war die Straße stark abschüssig, so dass man fast eine Vollbremsung hätte machen müssen. Da es morgens um halb sieben und entsprechend dunkel war und es außerdem auch regnete, war das Schild für ortsunkundige Verkehrsteilnehmer wie mich viel zu spät zu erkennen.
Kann ich erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen? Wie viel Abstand muss zwischen dem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen und dem Meßort liegen?
Antwort: Es kommt auf eine Prüfung des Einzelfalls an; es handelt sich um ein kompliziertes Thema, aber es ist nicht ohne weiteres aussichtslos, sich gegen die Höhe des Bußgeldes oder das Fahrverbot zu wehren.1. Es gibt schriftliche Richtlinien/Erlasse für die Verkehrsüberwachung, welche u.a. das technische Verfahren bei der Geschwindigkeitsmessung vorschreiben, so auch die Mindestabstände der Messpunkte vor oder nach Geschwindigkeitsbegrenzungen. Aber: Die Unterschreitung der Mindestabstände ist in Einzelfällen möglich, so z.B. bei Unfall- bzw. Gefahrenschwerpunkten.
Unter Verstoß gegen die Richtlinien/Erlasse vorgenommene Geschwindigkeitsmessungen sind zwar nicht unverwertbar, mildern jedoch den sog. Handlungsunwert häufig ab, so dass die Möglichkeit der Verhängung einer geringeren Geldbuße als im Bußgeldkatalog vorgesehen besteht bzw. ein an sich fälliges Fahrverbot nicht ausgesprochen wird.
2. Jedes Bundesland hat eigene Richtlinien.
3. Die Richtlinien sind als verwaltungsinterne Anweisungen nicht für die Veröffentlichung gedacht, so dass sie selbst für die Verkehrsanwälte schwer zugänglich sind.
4. Ein möglicher Verstoß gegen die Richtlinien muss vom Betroffenen (oder seinem Verteidiger) genau (Maße der Abstände) und plausibel (Zeugen?) dargelegt werden, so dass die Bußgeldbehörde oder später der Richter gezwungen sind, die Abstände anhand der geltenden Richtlinien zu überprüfen.
Man kann mit entsprechendem Aufwand also ein FahrÂverÂbot beÂkämpÂfen, nicht aber den eiÂgentÂliÂchen GeÂschwinÂdigÂkeitsÂverÂstoß.