Am 20.12.2006 wurde die 3. Führerscheinrichtlinie verabschiedet und am 30.12.2006 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie kann hier heruntergeladen werden.
Neben der Einführung eines einheitlichen Führerscheinmusters enthält die Richtlinie einige Vorschriften, die die Anerkennung von Fahrerlaubnissen regeln sollen, die in einem Mitgliedsstaat erworben wurden. Die Bundesrepublik hat es wohl durchsetzen können, daß eine derzeit bestehende Umgehungsmöglichkeit bald nicht mehr besteht. Es geht um die sog. “Medizinisch-Psychologische Untersuchung” (MPU, im Volksmund Idiotentest). Die Bundesrepublik ist der einzige Mitgliedsstaat, in dem eine solche Maßnahme angeordnet werden kann. Dies hat zum sog. “Führerscheintourismus” geführt, d.h. es wurde angeblich (oder wirklich) ein Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat genommen (zB Tschechien oder Polen) und dort die Fahrerlaubnis erworben. Dies diente natürlich der Umgehung der MPU, die für manchen nicht positiv ausgefallen wäre. Die deutschen Behörden hatten sich gegen die Anerkennung der so erworbenen Fahrerlaubnis gesträubt, wurden aber vom EUGH dazu verpflichtet, die FE anzuerkennen. Ich hatte hier schon darüber berichtet.
In der 3. Richtlinie wird zwar grundsätzlich die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine versichert. Es gibt allerdings eine Ausnahmeregelung, die am 19.01.2009 in Kraft treten wird, ohne daß einer Umsetzung bedarf. Jeder Mitgliedsstaat ist berechtigt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, dessen Führerschein im erstgenannten Mitgliedsstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde.
Nach einer Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht im DAV wirft diese Regelung aber erhebliche Probleme auf. Bei bestimmten Konstellationen (zB Umzug in einen anderen Mitgliedsstaat während bzw. nach der Sperrfrist) haben weder der ursprüngliche noch der aktuelle Mitgliedsstaat die Ausstellungskompetenz.
Ob die Fahrerlaubnisse, die “unter Umgehung” der MPU erworben wurden/werden, nach Inkrafttreten der Richtlinie entzogen werden können, sei auch unklar. Nach einer Regelung darf ein vor dem 19.01.2013 erteilter Führerschein auf Grund der Bestimmungen weder entzogen, noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. Unklar ist vom Regelungszusammenhang her die Frage, ob sich dies nur auf eine bestimmte Vorschrift bezieht, die die Gültigkeit alter Führerscheine regelt oder auf die o.a. Sonderregelung. Hier sieht die ARGE Verkehrsrecht ein derart großes Konfliktpotential, daß der EUGH auch hierüber wieder entscheiden muß.
Interessant ist auch die Regelung, daß zukünftig jeder Bürger der EU nur noch einen Führerschein besitzen darf. Erkennen die Behörden, daß noch ein weiterer EU-Führerschein existiert, ist dieser einzuziehen.
[…] hatte bereits hier über die Unklarheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der 3. […]