Ich hatte hier über die Rechtsprechung des BGH geschrieben, wonach dieser der Aufassung ist, daß nicht die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG vorab zu reduzieren und reduziert geltend zu machen ist, sondern daß diese Gebühr in voller Höhe eingeklagt werden kann. Nur die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG werde reduziert.
Die Entscheidung löst einige Probleme bei den Instanzgerichten auf. So stellt sich die Frage, ob die Verfahrensgebühr auch dann zu reduzieren ist, wenn im Klageverfahren überhaupt keine Geschäftsgebühr geltend gemacht wird. Über die Mailingliste der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer ist mir nunmehr ein nicht rechtskräftiger Beschluß des LG München I bekanntgeworden, der folgenden Inhalt hat:
“Beschluss vom 06.06.2007
Die Anrechnungsbestimmung nach Vorbemerkung 3 IV VV RVG hindert nicht die Festsetzung der vollen 1,3 Verfahrensgebühr gegen den Gegner. Die Anrechnungsregelung hat den Sinn, das Gebührenaufkommen zu beschränken, dass der Rechtsanwalt insgesamt geltend machen kann, und zwar im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber. Sie bezweckt nicht, den Auftraggeber des Rechtsanwalts dadurch zu belasten, dass er die im gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren nicht in vollem Umfang gegenüber der Gegenseite im Rahmen der Kostenfestsetzung abrechnen kann.
Weiter greift die Entscheidung des BGH vom 07.03.2007 (Az. VIII ZR 86/06) im vorliegenden Fall nicht. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren müsste nur dann erfolgen, wenn die Geschäftsgebühr mit eingeklagt wurde und der Klage hinsichtlich der Geschäftsgebühr auch stattgegeben wurde. Nur so kann sichergestellt werden, dass überhaupt eine Geschäftsgebühr entstanden ist.
Die Akte wird dem OLG München vorgelegt.”
Ja, diese Entscheidung wird uns noch viel Freude bereiten……
Vielen Dank an die Kollegin Okyay aus München für die Übermittlung.