Auch das nachfolgende kann man nicht oft genug betonen, deswegen erlaube ich mir mal ein “Fullquote”:
 Fordert ein Geschädigter Nutzungsausfallentschädigung für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug, wird gern behauptet, der erforderliche Nutzungswille sei nicht dargelegt, z.B. weil der Geschädigte keinen Ersatzwagen beschafft hat. Das hat der BGH bereits 1966 (NJW 1966, 1260) anders gesehen:
Der VI. Zivilsenat stimmt dem Urteil des III. Zivilsenates BGHZ 40, 345 [ES Kfz-Schaden E/1 ] zu, daß der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat. [BGH – VI ZR 271/64 – 15.04.66]
Dennoch wird der Nutzungswille auch von Gerichten immer wieder gern problematisiert. Erfrischend klarer und anderer Ansicht ist das LG Schwerin in einem aktuellen Urteil (6 S 155/06 vom 23.o1.2008):
Da bereits die entgangene Möglichkeit zur Nutzung des PKWs einen Anspruch entstehen lässt, war die Darlegung eines besonderen Nutzungswillens zur Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich (Palandt BGB 67. Aufl. vor § 249 Rn. 20).
Vielen Dank für den Hinweis geht an den Unfall-Blog.
Ein Dieb hat mir ein Fahrzeug (Roller mit nur 2.500 km) durch Überwindung einer Diebstahlsperre (eiserne Kette und autom. Lenksperre) entwendet, fuhr 1 1/2 Jahre damit herum bis die Polizei das Fahrzeug in einem Graben fand. Nach Gutachtermeinung kein Restwert mehr =Totalschaden). Eine Entschädigung für die entgangene Nutzung für die 1 1/2 Jahre wurde vom AG Bruchsal abgelehnt mit der Begründung des Fehlens eines “Nutzungswillens” weil mir ein zweites Fahrzeug (Auto) zur Verfügung stand. Die Berufungs-instanz (Landgericht Karlsruhe) will mit der gleichen Begründung die Berufung ablehnen.
Meiner Meinung nach ist dies eine Einladung an kriminelle Elemente zum Besitzentzug und Nutzung bis zum Totalschaden wenn der Bestohlene noch ein weiteres Fahrzeug besitzt und dann lediglich Ersatz eines Peanuts-Betrags für den fiktiven Wert zum Diebstahlszeitpunkt zu leisten.
Nutzungsausfall
wird dieser, ähnlich in der Kaskoversicherung, auch in der Wohngebäudeversicherung fällig, wenn das Verfahren mehr als sieben Jahre dauert weil die Versicherung ihre Leistungspflicht ablehnte und nach sieben Jahren doch zugeben musste?
Eine andere Möglichkeit das Haus auf zu bauen oder an anderer Stelle wiederzubeschaffen hat es nicht gegeben.
Oder sind tatsächlich nur Mietausfallkosten für ein Jahr, bei selbstgenutztem Wohnraum, an zu nehmen??
Michael Kaiser