Auf Vorlage des OLG Köln hat der EuGH entschieden:
“Im Geschäftsverkehr ist eine Zahlung im Wege der Banküberweisung nach europarechtlichen Vorgaben nur dann rechtzeitig, wenn der geschuldete Betrag termingerecht auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wurde. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einem Rechtsstreit zwischen der Deutschen Telekom AG und der 01051 Telecom GmbH um die Zahlung von Verzugszinsen wegen vermeintlich zu spät gezahlter Rechnungsentgelte auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln entschieden (Urteil vom 03.04.2008, Az.: C‑306/06).”
Die Entscheidung bezieht sich zwar auf den “Geschäftsverkehr” (es hatte die eine Telekommunikationsfirma gegen die andere geklagt), meines Ermessens kann die Argumentation aber grundsätzlich auf die Frage übertragen werden, wann bei einer Überweisung die Zahlung rechtzeitig ist. Das OLG Köln hatte insoweit auf die vorherrschende Auffassung der deutschen Rechtsprechung verwiesen, wonach
“eine Leistung im Fall einer Banküberweisung nach der überwiegenden Auslegung durch die Gerichte in Deutschland als rechtzeitig angesehen werde, wenn erstens der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist beim Geldinstitut des Schuldners eingehe, zweitens das Konto des Schuldners gedeckt sei oder eine Kreditzusage in ausreichender Höhe vorliege und schließlich dieses Geldinstitut den Überweisungsauftrag fristgerecht annehme”.
Diese Auffassung ist wohl nicht mehr haltbar. Entscheidend ist das Datum der Gutschrift auf dem Empfängerkonto. Das könnte eine Haftungsfalle werden, wenn beispielsweise die Zahlung des Vergleichsbetrags zu einem bestimmten Datum erfolgen soll. Man sollte es nicht bis zum “ultimo” hinausschieben.
Quelle: Beck-Verlag und obiter dictum