AG Geilenkirchen: Berechnung des Mietzinses für Mietfahrzeug

Das hiesige AG Geilenkirchen (Urteil vom 20.03.2008, Az. 2 C 391/07) hat sich – wie schon mehrmals zuvor – der Berechnungsweise des BGH und des OLG Köln angeschlossen, wonach der Mietzins für ein Ersatzfahrzeug nach einem Verkehrsunfall auf der Basis der Schwacke-Liste gem. § 287 ZPO geschätzt werden kann. Das Amtsgericht hat insbesondere den 20 %-igen Aufschlag auf die Tagespauschale angesetzt, was bisweilen noch heftig umstritten ist.

Das Urteil ist im Volltext nachfolgend einsehbar.

Verkündet am 20.03.2008

Amtsgericht Geilenkirchen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn B,

Klägers,

Prozessbevollmächtigter        :                 .. Rechtsanwalt S & L, L Str. Aachen,

gegen

die H I V AG, ges. vertr. d. d. Vorstand, M,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte          :                      Rechtsanwälte  D, M,

hat das Amtsgericht Geilenkirchen durch den Richter am Amtsgericht Dr. V auf die mündliche Verhandlung vom 07.02.2008 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Restforderung der Firma L A, Aachen, gem. Rechnungsnummer vom  in Höhe von 575,73 Euro freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im wesentlichen auch begründet.

Der Kläger ist trotz der Sicherungsabtretung seiner Schadensersatzansprüche an die Firma L prozessführungsbefugt. Denn dem Kläger ist im Rahmen der Sicherungsabtretung ausdrücklich die Befugnis zur Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche erteilt worden.

In der Sache hat die Klage im wesentlichen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte als Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 22.01.2007 in Ü einen Anspruch auf Freistellung wegen der Forderung der Firma L in Höhe von 575,73 Euro, gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz.

Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen HS-XXXX, dessen Halterin die Firma P war, für die dem Kläger entstandenen Unfallschäden in voller Höhe, soweit die Schadenspositionen erstattungsfähig sind, gem. § 249 ff. BGB. Die volle Eintrittspflicht der Beklagten für die Unfallschäden steht nicht im Streit. Gestritten wird lediglich über die Position Mietwagenkosten.

Zu dem erstattungsfähigen Schaden gehören grundsätzlich die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Hier sind die geltend gemachten Kosten allerdings nur teilweise in Höhe von weiteren 575,73 Euro von der Beklagten zu tragen, nachdem die Beklagte unmittelbar an die Mietwagenfirma bereits Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.286,00 Euro geleistet hat. Soweit die von dem Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten, die durch die Rechnung der Firma L vom belegt sind, den Betrag in Höhe von insgesamt 1.861,73 Euro übersteigen, ist dem Kläger ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB vorzuwerfen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein den Mietwagenkosten zugrunde gelegter Unfallersatztarif im Rahmen des § 249 BGB nicht generell erstattungsfähig, sondern nur dann, wenn im Einzelfall die Besonderheiten des betreffenden Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2005, 1933). In wie weit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen (vgl. BGH NJW 2006, 360). Von dieser Möglichkeit hat das Gericht hier Gebrauch gemacht. Dabei ist es allerdings nicht wie noch in früheren Entscheidungen nach der Methode nach Wenning (NZV 2005, 189 ff.) von dem Wert des Nutzungsausfalls der betreffenden Fahrzeugklasse entsprechend der Tabelle von Sanden/Küppersbusch ausgegangen; das Gericht hat sich nunmehr entsprechend der neueren Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. Urteil vom 02.03.2007, Aktenzeichen 19 U 181/06) an den Pauschalen des gewichteten Normaltarifs der gemieteten Fahrzeugklasse und des Postleitzahlengebiets nach dem Wohnort des Geschädigten gem. dem Schwacke-Automietpreisspiegel zuzüglich eines pauschalen Aufschlags in Höhe von 20 % sowie Nebenkosten orientiert. Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.07.2006, Aktenzeichen VI ZR 237/05 (NJW 2006, 2693 ff.) den sogenannten gewichteten Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet als geeigneten Anknüpfungspunkt angesehen. Bei der Berechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel nach Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen, gegebenenfalls zu kombinieren (vgl. OLG Köln, aaO). Ausweislich der Rechnung der Firma L ist hier für die Zeit vom 22.01. bis 06.02.2007 ein Fahrzeug der Gruppe 5 zur Verfügung gestellt worden, wobei die Mietkosten für 14 Tage berechnet werden. Der für die vorgenannte Mietzeit inklusive des Aufschlags anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels 2006 zu ermittelnde Betrag einschließlich Nebenkosten für die Vollkaskoversicherung, die Winterreifen sowie für die Zustellung und Abholung unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuererhöhung beläuft sich auf insgesamt 1.861,73 Euro (zweifache Wochenpauschale = 1.124,00 Euro zuzüglich 20 % Aufschlag in Höhe von 224,80 Euro, zuzüglich Kosten für Vollkaskoversicherung in Höhe von 308,00 Euro, zuzüglich Kosten für Winterreifen in Höhe von 116,00 Euro, zuzüglich Kosten für Zustellung und Abholung in Höhe von insgesamt 42,00 Euro und Berücksichtigung der Mehrwertsteuererhöhung mit 3 %). Nach Zahlung des Betrags von 1.286,00 Euro verbleiben noch offene erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von 675,73 Euro. Bei der vorgenommenen Berechnung ist das Gericht hinsichtlich der Position Winterreifen von dem niedrigeren Rechnungsbetrag der Firma L ausgegangen. Nach Auffassung des Gerichts ist ein höherer Betrag, der sich gegebenenfalls aus der Schwackeliste ergibt, nicht anzusetzen, da dem geschädigten Kläger hinsichtlich der einzelnen Positionen nicht mehr zu erstatten ist, als gem. der Rechnung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuererhöhung zum Jahr 2007 ist mit 3 % aus dem Nettobetrag berücksichtigt, da der Schwacke-Automietpreisspiegel die Bruttobeträge auf der Basis einer 16 %-igen Mehrwertsteuer ausweist. Da der Höhe nach die geltend gemachte Klageforderung nicht überschritten wird, liegt kein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, auch wenn der Kläger selbst bei seiner Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten die Mehrwertsteuererhöhung nicht in Ansatz gebracht hat.

Nach Auffassung des Gerichts ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 sondern der aus den Jahren 2003 oder gar 2002 berücksichtigt werden sollte. Zwar fällt auch dem Gericht eine zum Teil deutliche Erhöhung der gesammelten Normaltarife auf. Jedoch ist aus dem Umstand, dass dennoch weiter erhöhte Unfallersatztarife gesammelt und aufgeführt sind, zu schließen, dass lediglich Normaltarife als solche ausgewiesen werden. Die Erhöhung mag auf der allgemeinen Preissteigerung sowie einer veränderten Kalkulationsgrundlage der Fahrzeugvermieter beruhen. Auch nach Sicherungsabtretung des entsprechenden Schadensersatzanspruches durch den Kläger an die Firma L war der Kläger dennoch hinsichtlich des geltend gemachten Freistellungsanspruchs aktivlegitimiert.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 580,80 Euro.

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