Das LG Mönchengladbach (Urteil vom 14.10.2008, Az. 5 S 64/08) hatte im Rahmen einer Berufung die Möglichkeit, zur aktuellen Diskussion der Brauchbarkeit der Schwacke-Liste (hier: 2006) und der Fraunhofer-Untersuchung Stellung zu nehmen. Im Ergebnis hat das LG Mönchengladbach die Anwendung der Schwacke-Liste nicht beanstandet, ohne die Diskussion um die Fraunhofer-Untersuchung allerdings endgültig entscheiden zu wollen.
Mit der Vorlage der Untersuchung des Fraunhofer-Instituts habe die Beklagte keine im Sinne der Rechtsprechung des BGH konkreten Einwendungen gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste vorgetragen. Die Fraunhofer-Untersuchung sei für den hier zu entscheidenden Verkehrsunfall vom 01.08.2006 zeitlich nicht repräsentativ:
“Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2008,1519). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Mit Vorlage der Studie des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation “Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ hat die Beklagte keine konkreten Fehler hinsichtlich der vom Amtsgericht herangezogenen Schwacke-Liste 2006 als Schätzungsgrundlage aufgezeigt. Zwar sind die Durchschnittspreise der Mietwagentarife dieser Studie niedriger als die Normaltarife, die sich nach der Schwacke-Liste 2006 errechnen. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Mietwagenpreise der Schwacke-Liste 2006 aufgrund einer Selbstauskunft der Mietwagenvermieter in Kenntnis, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden, erfolgten, während das Ergebnis des Preisspiegels des Fraunhofer Instituts auf einer anonymen Befragung im Rahmen eines typischen Anmietszenarios beruht und das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung vom 25.7.2008 (AZ: 10 O 2539/08) deshalb die Studie des Fraunhofer Instituts Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 und nicht die Schwacke-Liste 2006 bei der Schätzung des Normaltarifs im Rahmen des § 249 BGB zugrunde gelegt hat. Gleichwohl kann nach Auffassung der Kammer die Studie des Fraunhofer Instituts im Entscheidungsfalle keine geeignete Schätzungsgrundlage sein. Denn die Erhebungen des Fraunhofer Instituts, die Grundlage des Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008 sind, stammen aus dem Zeitraum von Februar bis April 2008, während sich das vorliegende Unfallereignis bereits am 1.8.2006 ereignet hat. Deshalb sind die Erhebungen der Studie des Fraunhofer Instituts für den vorliegend zu beurteilenden Anmietungsfall von August 2006 nicht repräsentativ. Diese Auffassung der Kammer entspricht auch der Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Köln, das in seiner Entscheidung vom 18.03.2008 (vgl. Schaden-Praxis 2008, 218) festgestellt hat, dass für Schadensfälle ab April und Mai 2006 die Schwacke-Liste 2006 eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt.
Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Studie des Fraunhofer Instituts von Mai 2008 in Zukunft grundsätzlich besser dazu geeignet ist, das tatsächliche Marktgefüge hinsichtlich der Mietwagenkosten wiederzugeben und deshalb als Schätzungsgrundlage heranzuziehen ist, ist im vorliegenden Fall nicht geboten.”
Der Volltext der Entscheidung wurde mir freundlicherweise zur Verfügung gestellt vom Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. aus Berlin. Es wird vom Bundesverband noch auf folgende Entscheidungen hingewiesen, die sich ebenfalls mit der nicht zu erfolgenden Anwendbarkeit der Fraunhofer-Untersuchung beschäftigen:
AG Ettlingen, 11.07.08, 3 C 76/08
AG Pforzheim, 18.07.2008, 3 C 167/08
AG Erkelenz, 30.07.2008, 14 C 28/08
AG Offenburg, 21.08.2008, 4 C 82/08
AG Nürnberg (Beschluss), 26.08.08, 20 C 5136/08
AG Germersheim, 02.09.08, 3 C 361/07
LG Nürnberg (Beschluss), 10.09.08, 8 S 6093/08
AG Neuenahr-Ahrweiler, 17.09.08, 3 C 391/08
AG Rheinbach, 23.09.08, 5 C 140/08
AG Hof, 26.09.08, 15 C 609/08
AG Hof, 23.10.08, 15 C 937/08
AG Weiden, 01.10.08, 2 C 665/08
AG Cham, 01.10.08,1 C 0345/07
LG Dresden, 08.10.08, 4 S 247/08
LG Mönchengladbach, 14.10.08, 5 S 64/08