In einer Strafsache mit dem Vorwurf einer Verkehrsstraftat erhielt die ARAG Rechtsschutzversicherung meine Vergütungsrechnung mit der Bitte um (teilweise) Bevorschussung. Berechnet wurden die Grundgebühr sowie die Verfahrensgebühr für das Vorverfahren sowie die Verfahrens- und Terminsgebühr für das Verfahren I. Instanz, jeweils in Höhe der Mittelgebühren.
Gezahlt wurde von der ARAG RS ungefähr die Hälfte der Rechnung mit folgender Begründung:
“Auf der Grundlage der uns derzeit vorliegenden Informationen und vor dem Hintergrund der Kriterien des § 14 RVG halten wir den von Ihnen berechneten Vorschuss nicht für angemessen. Wir haben einen Pauschalbetrag in Höhe von ….€ ,¬ an Sie überwiesen…..Wir hoffen auf Ihr Einverständnis, da erst nach Abschluß der Sache die Kriterien des § 14 RVG beurteilt werden können.”
Netter Versuch, aber ich habe kein Verständnis. Immerhin sagt das Gesetz in § 9 RVG eindeutig, dass der Anwalt einen Vorschuss “in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen” verlangen kann. Für diesen Fall bedeutet dies, dass ich einen Vorschuß in Hähe der Mittelgebühren verlangen kann. Liebe ARAG, im übrigen übe ich das Ermessen aus und nicht ihr. Ich wünsche mir – auch um den vorweihnachtlichen Frieden zu erhalten – flotte Zahlung des Restbetrags. Sonst könnte die ARAG in Kürze einen Versicherungsnehmer verlieren…