BGH zum Haushaltsführungsschaden

Der BGH hat in seinem Urteil vom 03.02.2009 (Az. VI ZR 183/08) interessante Ausführungen zur Berechnung des Haushaltsführungsschadens gemacht. Im Leitsatz wird festgehalten, dass die Schätzung des Haushaltsführungsschadens gem. § 287 ZPO mangels abweichender konkreter Gesichtspunkte an dem Tabellenwerk Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) orientieren kann.

Die bei dem Unfall schwerverletzte Geschädigte war alleinstehend und berufstätig. Nach Tabelle 9 des obigen Werks wurde grundsätzlich von einem wöchentlichen Aufwand eines 1-Personenhaushalts in Höhe von 21,7 Stunden ausgegangen. Für die Zeit des stationären Aufenthalts wurde die Höhe der zu verrichtenden Tätigkeiten auf 15 % der obigen Stundenzahl angenommen. Sodann wurde – für die Zeit einer über 50 % hinausgehenden Minderung der haushaltspezifischen Einschränkung (die nicht mit der Arbeitsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit gleichgesetzt werden darf) auf der Basis der Vergütungsgruppen BAT VIII bzw. BAT X (jetzt TVöD).

Der BGH weist zu Recht darauf hin, dass auch bei einer alleinstehende Person ein Haushaltsführungsschaden entstehen kann. Der BGH hat es aus revisionsrechtlicher Hinsicht nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht den Schaden anhand des Tabellenwerks geschätzt hat. Ferner hatten die Parteien noch darüber gestritten, in welche Vergütungsgruppe eine fiktive Ersatzkraft einzstufen ist. Die Angriffe gegen die Einstufung in BAT X (=9,61 €/Stunde) hat der BGH ebenfalls aus revisionsrechtlicher Sicht nicht beanstandet. In der Praxis sind Stundensätze in einem Rahmen von 8-10,00 € gängig. Hier wird es auf den Einzelfall ankommen. Nach dem zugrundeliegenden Fall darf man aber jetzt mit Fug und Recht behaupten, dass mindestens BAT X anzusetzen ist. Je nach ausgefallener Tätigkeit kann der Stundensatz meines Ermessens noch erhöht werden.

Verschlossen hat sich der BGH der Kritik, BAT X oder die im Tabellenwerk genannten Sätze seien nicht mehr zeitgemäß. Es liege jedenfalls kein Ermessensfehler bei der Verwendung vor. Der BGH hat damit das zuletzt im Jahre 2000 herausgegebene Tabellenwerk als Grundlage durchgewunken. Das Werk ist so alt, dass sogar noch nicht einmal die haushaltsführenden Ehemänner bekannt waren…..

Kommt jetzt die Fraunhofer-Untersuchung für den Haushaltsführungsschaden ?

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