Bei der Abrechnung von Mietwagenkosten werden bisweilen Abzüge deswegen gemacht, weil das angemiete Fahrzeug von der Fahrzeugklasse her nicht dem unfallgeschädigten Fahrzeug entspreche.
Diese Abstufung ist nicht zulässig. Der Geschädigte darf ein Fahrzeug anmieten, das dem unfallbeschädigten Fahrzeug gleichwertig ist. Er ist auch berechtigt, ein Fahrzeug des gleichen Modells anzumieten, da ihm ein solches Fahrzeug vertraut ist und er damit besser und komfortabler zurechtkommt. Da Autovermietungen in der Regel keine älteren Fahrzeuge vorhalten, kann dies dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen oder ihm wirtschaftlich angelastet werden. Die Rechtsprechung, die dem Geschädigten zur Nutzungsausausfallentschädigung für ein älteres Fahrzeug regelmäßig den Betrag für ein eine Klasse oder auch zwei Klassen tiefer einzustufendes Fahrzeug zuerkennt, ist auf die Fälle der realen Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht zu übertragen (vgl. hierzu LG Braunschweig, Urteil vom 10.02.2009, 7 S 404/08, DV 2/2009, S. 74; OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2000, Az. 13 U 149/99, Schaden-Praxis 2000,312; LG Paderborn, Az. 4 O 366/98; AG Königswinter, Urteil v. 02.04.2003, Az. 15 C 2/03). Denn bei der Geltendmachung von Nutzungsausfall handelt es sich um eine fiktive Abrechnung, wobei die Tabellenwerte von einem neuwertigen Fahrzeug ausgehen. Bei der Geltendmachung realer Kosten gilt dies aber gerade nicht.
Soweit das angemietete Fahrzeug – möglicherweise auch durch einen stattgefundenen Modellwechsel – besser ausgestattet sein sollte als das unfallbeschädigte, so wäre dies ein Fall sog. „aufgedrängter Bereicherung“, die den Schädiger nicht entlasten soll.