Das OLG Hamm (Urteil vom 06.10.2008, 13 W 30/08, VA 2008, 204) hat mit aller Deutlichkeit klargestellt, dass der Ablauf der 6-monatigen Wartefrist in 130-%-Fällen keine Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlung der Reparaturkosten ist. Sobald der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht und vollständig instandsetzen lasse und die Werkstattrechnung bezahlt ist, seien diese Kosten in voller Höhe sofort fällig.
Das OLG Hamm hat damit der Diskussion (siehe die unten aufgeführten Beiträge) eine neue Facette hinzugefügt, wobei nicht einzusehen ist, warum die Fälligkeit von der Zahlung der Rechnung abhängen soll.