Der Kollege RA Schriewer aus Düsseldorf hat eine Entscheidung des AG Köln erstritten, wonach die Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden die “üblichen Kosten der Instandsetzung” bezahlen muss. Es sei ohne Bedeutung, dass diese eine Werkstatt an der Hand gehabt hätte, die niedrigere Kosten abrechnet (Urteil vom AG Köln, 30.06.2009, Az. 263 C 480/08).
Das Urteil liegt mir nicht schriftlich vor. Die Begründung wird (hoffentlich) spannend und ausführlich sein; insbesondere wird von Interesse sein, wie das Gericht das Weisungsrecht der Kaskoversicherung in dieser Fallgestaltung beurteilt.
(Danke an Herrn Ass. iur. Otting für den Hinweis auf diese Entscheidung)