Fahrtenbuchauflage: Vernehmung des KFZ-Halters als Zeuge erforderlich

Kann nach einem Verkehrsverstoß der veranwortliche Fahrer nicht ermittelt werden, kann die Bußgeldbehörde die Akten an die Verwaltungsbehörde abgeben und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) empfehlen. Von Betroffenen wird dies (häufig zu Recht) als Disziplinierungsmaßnahme empfunden und Wege gesucht, wie man an der Auflage vorbeikommen kann. Die Anforderungen an die Fahrtenbuchauflage sind aber recht gering. Es muss nur ein erheblicher Verkehrsverstoß vorliegen (in der Regel bei punktebewehrten Verkehrsverstößen) und die Behörde muss das ihr zumutbare unternommen haben, um den Fahrer zu ermitteln. Was die Behörde unternehmen muss, ist wie folgt definiert: “Die Behörde muss sämtliche nötigen und möglichen, auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des KFZ-Führers unternommen haben.” Die Behörde veranlaßt in der Regel einen “Ortssheriff” mit der Ermittlung des Fahrers vor Ort, der mit einem Lichtbild die Wohnanschrift auf- und den Fahrer sucht. Hierbei wird gerne auch sozialer Druck über die Befragung von Nachbarn aufgebaut. Allerdings müssen bei der Ermittlung nicht alle kriminaltechnisch möglichen Schritte unternommen werden.

Nach einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg im einstweiligen Rechtsschutz (vom 04.08.2009, 10 S 1499/09, VA 2009, S. 193) darf sich die Behörde hierbei allerdings nicht darauf beschränken, den Halter allein als Betroffenen anzuhören; sie muss diesen als Zeugen vernehmen lassen. Im entschiedenen Fall zeigte das Lichtbild des Verstosses einen Mann, Halterin war eine Frau. Diese erhielt nur den üblichen Anhörungsbogen nebst Hinweis auf evtl. Zeugnis-/Aussageverweigerungsrechte.

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