Derzeit läuft die Diskussion auf Hochtouren, was die Konsequenzen des hier besprochenen Urteils des BVerfG in Bußgeldverfahren zu bedeuten haben. Kann die Argumentation auf andere Behörden/Bundesländer übertragen werden ? Kann die Argumentation auf andere Meßverfahren übertragen werden ? Ist ein Beweisverwertungsverbot immer anzunehmen?
Einen weiteren Diskussionspunkt wird die Entscheidung des VG Oldeburg vom 19.01.2010, Az. 7 B 3383/09, setzen. In einem Verfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs – also einem vorläufigen Verfahren – hat das VG entschieden, dass eine Fahrtenbuchauflage gem. § 31a StVZO nicht verhängt werden kann, wenn der zugrundeliegende Abstandsverstoß wegen der Rechtsprechung des BVerfG nicht geahndet werden kann.
Allerdings stellt das VG am Ende seiner Entscheidung ganz deutlich heraus, dass es diese Rechtsprechung nicht im Fahrerlaubnisrecht anwenden wird. Das wäre nur konsequent, da im Fahrerlaubnisrecht wegen der Forderung an den Fahrerlaubnisinhaber, seine Fähigkeit zum Fahrzeugführen nachzuweisen, einige strafprozessuale Grundsätze (zB Schweigerecht, Verwertungsverbot) nicht oder nur eingeschränkt gelten.
Update 21.07.2010:
Die Entscheidung des VG wurde vom OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2010, Az. 12 ME 44/10 (VRR 2010, S. 243) aufgehoben. Das OVG nimmt kein generelles Verwertungsverbot an, das sei im Einzelfall zu überprüfen. Es wird aber deutlich herausgestellt, dass im Verwaltungsrecht andere Maßstäbe gelten als im repressiven Straf-/Bußgeldrecht. Zwischen den Zeilen ist zu lesen, dass dem Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit ein höherer Rang zukommt.