§ 15a RVG ist auch auf “Altfälle” anwendbar, also Kostenfestsetzungsverfahren, die innerhalb der Rechtsmittelfrist noch nicht abgeschlossen waren.
Dies ergibt sich vor allem aus der Entscheidung 2. Senats des BGH (Az. II ZB 35/07) vom 02.09.2009. Mit dieser Entscheidung ist klargestellt, dass die gesetzliche Änderung lediglich klarstellende Funktion hat und außerdem § 15a RVG auch für “Altfälle” gilt.
Mit dem am 05.08.2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht sowie Änderung sonstiger Vorschriften ist der neue § 15 a RVG in das Gesetz eingefügt worden. Damit wollte der Gesetzgeber die mit der Rechtsprechung des BGH zur Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr entstandenen Probleme beheben.
Durch die Neuregelung im § 15a RVG wird klargestellt, daß sich die Anrechnung der Gebühr insbesondere gegenüber Dritten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht auswirkt. § 15a RVG enthält keine Gesetzesänderung im Sinne des § 60 Abs. 1 RVG, sondern lediglich eine Klarstellung zu den bisherigen Anrechnungsregeln, weshalb eine Anwendung auf Altfälle möglich ist. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Verfahrensgebühr also in vollem Umfang festzusetzen, unabhängig davon, ob die außergerichtliche Geschäftsgebühr entstanden ist.
Nach folgenden Entscheidungen ist die Regelung auch auf Altfälle anzuwenden:
OLG Jena, 20.08.2009, II-3 WF 14/09
OLG Stuttgart, Beschluß vom 11.08.2009, 8 W 339/08
OLG Dresden, Beschluß vom 13.08.2009, 3 W 0793/09
OLG Koblenz, Beschluß vom 01.09.2009, 14 W 553/09
OLG Köln, Beschluß vom 14.09.2009, 17 W 195/09
LG Berlin, Beschluß vom 05.08.2009, 82 T 453/09
AG Wesel, Beschluß vom 26.05.2009, 27 C 125/07
Update 08.10.2010:
Der Beck-Blog weist darauf hin, dass sich nunmehr auch andere Senate des BGH für die vorstehende Meinung entschieden haben. Das Thema sollte damit in der Tat “durch” sein.