Der BGH (Urteil vom 06.04.2011, Az. IV ZR 232/08) hat völlig zutreffend entschieden, dass auf die Akteneinsichtspauschale vom Rechtsanwalt die Mehrwertsteuer angesetzt werden kann. Es handele sich nicht um einen durchlaufenden Posten i.S. von § 10 Abs. 1 S. 6 UStG. Gestritten wurde wohl mit einer Rechtsschutzversicherung, denn die Umsatzsteuer zählt zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer dem VN zu erstatten hat.
Dann kann ich ja endlich mal meinen mehrseitigen Textbaustein entsorgen, den ich fast jedes Mal an die Rechtsschutzversicherungen schicken musste….
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