Beitrag vom 08.02.2008:
Wer vollkaskoversichert ist, kann zunächst seine Ansprüche über diese geltend machen und anschliessend gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung sein Quotenvorrecht geltend machen. Selbst bei einer Haftungsquote kann so erreicht werden, dass die sog. quotenbevorrechtigten Ansprüche in voller Höhe ersetzt werden.
Nach einer Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht im DAV (Newsletter 4/2008) zählen hierzu auch die Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung. Die ARGE verweist auf ein Urteil des AG Ansbach vom 28.12.2007, Az. 1 C 1266/07.
Update 01.04.2008:
Nach einer neuen Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht (http://verkehrsanwaelte.de/news/news09_2008_punkt4.pdf )
liegt nunmehr auch eine entsprechende Entscheidung des AG Kenzingen (Urteil vom 29.01.2008 – Az. 1 C 169/07) vor.
Update 08.04.08:
Ebenso: Amtsgericht Syke, Urteil vom 10.03.2008, Az: 24 C 1502/07
Update 23.08.2008:
Ebenso AG Kirchhain, Urteil v. 29.01.2008, Az. 7 C 359/07(2)
Update 09.06.2011:
Gleicher Meinung ist das AG Limburg, Urteil vom 13.04.2011, Az. 3 C 44/10 (Quelle: Newsletter ARGE Verkehrsrecht 12/2011 vom 09.06.2011, Download der Entscheidung)
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