Der Kollege Ferner aus Alsdorf bespricht in diesem Beitrag ein Urteil des AG Aachen vom 14.9.2011, Az. 110 C 148/11 (also noch nicht rechtskräftig). Das Amtsgericht hat dem Käufer eines Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer einer Nachbesserung verweigert, weil der Fehler nur schwer aufzufinden war und eine Verzögerung nur auf einem nicht lieferbaren Teil beruhte.
Der Sachverhalt erinnert mich stark an den Fall des AG Heinsberg, den ich in diesem Beitrag vorgestellt habe.
[…] Quelle: http://ra-frese.de/ […]