OLG Düsseldorf: Kaskoversicherung muss nicht vorrangig in Anspruch genommen werden

Mir Urteil vom 24.05.2011, Az. I-1 U 220/10 (VA 2011, S. 164) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Schaden aus eigenen (finanziellen) Mitteln zu ersetzen. Er müsse zur Vermeidung von Folgeschäden keinen Kredit aufnehmen und auch nicht seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, um die Reparaturkosten zu finanzieren. Im zugrundeliegenden Fall konnte ein Ersatzfahrzeug erst einen Monat nach dem Unfall beschafft werden und zwar durch Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung. Die Aufnahme eines Darlehens war zuvor gescheitert. Der beklagte Verein (Grüne Karte e.V., also ein Fall mit Auslandsbezug) hatte Mietwagenkosten nur für 14 Tage erstattet. Das sei die vom Sachverständigen vorgesehene Wiederbeschaffungsdauer.

Das OLG hat die Ersatzansprüche des Geschädigten aber im vollen Umfang für gerechtfertigt gehalten. Die Bemühungen, einen Kredit zu erhalten, sei nicht geschuldet (und deswegen überobligatorisch). Der Geschädigte müsse auch nicht seine Vollkaskoversicherung frühestmöglich in Anspruch nehmen.

Das OLG setzt damit seine “wenn du wartest, Versicherung, dann auf eigenes Risiko”-Rechtsprechung fort. Ich hatte in diesem Beitrag (LINK) bereits auf eine entsprechende Entscheidung des OLG zum Nutzungsausfall hingewiesen.

 

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