Erneut: Auch Kleinvieh macht Mist

Das AG Erkelenz hat sowohl Reinigungskosten als auch die Kosten einer Probefahrt nach einer unfallbedingten Reparatur zugesprochen (Urteil vom 07.06.2013, Az. 14 C 120/13). Außerdem wurden restliche Mietwagenkosten zugesprochen.

Hier das Urteil (Downloadlink siehe am Ende des Artikels):

14 c 120/13

Amtsgericht Erkelenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

die HDi Direkt Versicherung AG, vertreten durch den Vorstandsvorstitzenden des
Vorstandes, Am Schönenkamp 45, 40599 Düsseldorf,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:

hat das Amtsgericht Erkelenz

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
07.06.2013

durch den Richter am Amtsgericht Floeth

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger aus der restlichen Forderung der
Autohaus GmbH aus 52525 Heinsberg aus der Rechnung vom
27.02.2011, Rechnungsnummer , in Höhe von 69,26 Euro
freizustellen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger aus der restlichen
Forderung der Autohaus GmbH aus 52525 Heinsberg aus der
Rechnung vom 28.02.2011, Rechnungsnummer
von 495,08 Euro freizustellen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von Rechstanwaltsgebühren
der Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsb~rg in Höhe
restlicher 61,88 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Auf einen Tatbestand wird gem.§ 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und bis auf die jeweilige Zinsforderung begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten zunächst ein Anspruch auf Freistellung

hinsichtlich der weiteren Reparaturkosten in Höhe eines Betrages von 69,26 Euro zu.
a.)
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Kosten der vor Auslieferung erfolgten
erneuten Reinigung erstattungsfähig.
Der Kläger hat insoweit die Gründe, die eine erneute Innenreinigung erforderlich
machten, in der Klageschrift substantiiert dargelegt (BI. 4 d.A.), ohne dass sich die
Beklagte in ihrer Erwiderung mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt hätte, so
dass der diesbzgl. Sachvortrag als zugestanden gilt.
Die vom Kläger dargelegten – und nach Vorstehendem als zugestanden
anzusehenden – Gründe der Vornahme einer erneuten Reinigung lassen die
dadurch entstandenen Kosten nach Auffassung des Gerichts indes als erforderlich
i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB erscheinen. Dass insbesondere aufgrund der
durchgeführten Reparaturarbeiten im Fahrzeug befindliche Glasreste entfernt werden
müssen, li~gt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung.
b.).
Soweit die Beklagte vorträgt, die – als solche nicht bestrittenen – nach Abschluss der
Reparaturarbeiten durchgeführte Probefahrt sei bereits in den regelmäßigen
Arbeitskosten enthalten, ist dies ohne jede Substanz und erfolgt ersichtlich ins Blaue
hinein, so dass auch insofern – ohne weitere Beweiserhebung – von einer
Erforderlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB auszugehen war.

2.

Auch die weiteren Mietwagenkosten in Höhe eines Betrages von 495,08 Euro sind
erstattungsfähig.

Das Gericht hat insoweit die Schwacke-Liste 2012 als Schätzungsgrundlage für die
Ermittlung des Mietpreises (Normaltarif) herangezogen. Zugrunde zu legen ist der für
den örtlichen Postleitzahlenbereich maßgebliche Normaltarif (Modus).
Im Anschluss an die neueste Rechtsprechung des Landgerichts Mönchengladbach
(LG Mönchengladbach Urt. v. 24.01.2012, Az.: 5 S 55/11) schätzt das Gericht die
erforderlichen Herstellungskosten im Sinne des Normalpreises auf einen Betrag, der
sich nach dem „Normaltarif” abzüglich eines Abschlags in Höhe von 17% errechnet.
Die Notwendigkeit eines Abschlages in dieser Höhe beruht auf der Erwägung, dass
die Schwacke-Liste als „Normaltarif” nicht den erstattungsfähigen Normalpreis im
Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der
aufgrund der in der Methodik der Preisermittlung liegenden Besonderheiten in einem
Maße überhöht ist, dass eine Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (so auch
LG Nürnberg-Fürth DAR 2011, 589 ff.). Im Editorial zur „Schwacke-Liste
Automietpreisspiegel 2009″ werden die Schwierigkeiten, die u.a. mit den
wettbewerbsrechtlichen Vorgaben bei der Veröffentlichung von Preisrecherchen
begründete werden, im Einzelnen dargestellt. Der Umstand, dass die Befragung der
Mietwagenunternehmung „offen”, d.h.. unter Angabe des Verwendungszwecks
erfolgt, legt angesichts der nicht nur in der Autovermietungsbrache hinlänglich
bekannten Streitfragen bei der Kostenübernahme von Mietwagenkosten im
Versicherungsfall die Befürchtung nahe, dass Preise genannt werden, die sich nicht
in einem vollständig wettbewerbsorientierten Markt bilden würden. lndiziell hierfür ist,
dass zur Preisermittlung zwar auch Preise aus dem Internet herangezogen werden,
und zwar in Form feststehender Preislisten; auf interaktive Systeme, bei denen sich
die Preise je nach Auslastung verändern, greift die Schwacke-Liste wegen der sich je
nach Zeitpunkt und Verfügbarkeit ergebenden starken Schwankungen uhd wegen
der nicht eindeutigen Reproduzierbarkeit nicht zurück. Diese Methodik bringt es mit
sich, dass in die Datenerfassung nur Mietpreise eingehen, die gezahlt werden, wenn
der Mieter eine nach Ort und Zeit im Voraus spezifizierte Anmietung nicht vornehmen
kann. In den Fällen, in denen ein Geschäfts- oder ein Privatkunde den Ort, den
Zeitpunkt, die Anmietungsdauer und den Ort der Mietwagenrückgabe im Voraus
kennt, wird ein Mieter durch Nutzung des interaktiven (lnternet-)Systems den
tagesaktuellen Preis ermitteln und auf dieser Grundlage eine Anmietung
durchführen. Dann muss aber eben nicht auf diejenigen Preise zurückgegriffen
werden, die in den Preislisten genannt sind. Für die Anmietung zu den Listenpreisen
bleibt dann der Markt der Kunden, die spontan ein Fahrzeug anmieten wollen oder
müssen und denen gerade die Alternative der Buchung im interaktiven System nicht
offen steht. Zu diesem Kundenkreis gehören nicht nur Kunden, die eine
unfallbedingte Anmietung vornehmen, sondern alle Eil- und Notfälle, bei denen in die
spontane Erhaltung der Mobilität zwingend ist und daher im Vordergrund steht. Um
den „Normaltarif” nach der Schwacke-Liste auf das Maß des im Rahmen des § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähigen Normalpreises zu bereinigen, macht das
Gericht im Rahmen des§ 287 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, einen prozentual
bezifferten Abschlag vorzunehmen. Das Gericht folgt hier der Schätzung des
Landgerichts Mönchengladbach, wonach der in der Schwacke-Liste als „Normaltarif”
jeweils genannte Betrag mit einen Abschlag von 17% zu versehen ist, um im Wege
der Schätzung den im Sinne des allgemeinen Schadensrechts erstattungsfähigen
Normalpreis zu ermitteln.

Es sind vorliegend als (Grund-) Mietwagenkosten 1.254,96 €anzusetzen.
Zugrunde zu legen ist der für den örtlichen Postleitzahlenbereich 418 (Wohnort
Hückelhoven) maßgebliche Normaltarif (Modus) für die Anmietung eines Fahrzeuges
der Mietwagenkategorie 5. Bei einer Mietdauer von 14 Tagen ist der Wochentarif von
630,00 € in Ansatz zu bringen, durch 7 Tage zu teilen und mit 14 zu multiplizieren.
Von dem Betrag in Höhe von 1.260,00 € ist – wie bereits erörtert – ein Abschlag von
17% (-214,20 €) zu tätigen, um den im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
erstattungsfähigen Normalpreis (1.045,80 €)zu ermitteln.
Da die Anmietung vier Tage nach dem Unfalltag erfolgte, ist sodann ein pauschaler
Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20%, also in Höhe von 209, 16 €
vorzunehmen, was einen Betrag von 1.254,96 €ergibt.

Das Gericht hält in Anschluss an die Rechtsprechung des LG Mönchengladbach
einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20% für angemessen,
um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeugsgeschäfts
im Vergleich zur „normalen” Autovermietung angemessen zu berücksichtigen (vgl.
LG Mönchengladbach Urt. v. 20.01.2009, Az.: 5 S 110/08). Für einen solchen
Aufschlag besteht nur dann kein Anlass, wenn der Geschädigte sich weder in einer
unfallbedingten Eil- und Notsituation noch in einer auf den Unfall zurückzuführenden
besonderen Lage befindet, die aus seiner Sicht die Inanspruchnahme
unfallspezifischer Mehrleistungen notwendig erscheinen lässt. Je weiter der zeitliche
Abstand zwischen dem Unfall und der Miete des Ersatzfahrzeugs ist, umso ferner
liegt es, dem Geschädigten einen gegenüber dem ortsüblichen „Normaltarif’
erhöhten Betrag als erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand zuzubilligen, weil
er dem Vermieter hier wie jeder andere Mietwagenkunde gegenübertritt, der seinen
Fahrzeugbedarf vorausschauend planen, Angebote vergleichen,
Finanzierungsfragen regeln und sich für die wirtschaftlich günstigste Lösung
entscheiden kann. Da die Anmietung vier Tage nach dem Unfallgeschehen erfolgte,
ist angesichts der insoweit noch bestehenden zeitlichen Nähe .ein pauschaler
Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen.

Ein Abzug wegen ersparter eigener Aufwendungen war vorliegend nicht
vorzunehmen, da klassentiefer angemietet wurde.

Neben diesen Grundmietkosten sind als Nebenkosten die Kosten der
Vollkaskoversicherung in Höhe von 308,00 € (22,00 € x 14 Tage) auf Grundlage der
Schwacke-Liste 2012 zu erstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob das geschädigte.
Fahrzeug entsprechend versichert war. Denn der durch einen Unfall Geschädigte ist
während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt (BGH Urt. v.
12. 2. 2005 Az.: VI ZR 74/04). Er hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran,
für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst
aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit
höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. LG Bonn Urt. v. 26.06.2009,
Az.: 15 0 7/09). Dabei ist jedoch der vorgenannte pauschale Aufschlag auf den
Normaltarif der Mietkosten nicht auf die Nebenkosten vorzunehmen. Es ist nicht
ersichtlich, dass bzw. inwieweit sich die besonderen Risiken bei der Vermietung von
Unfallersatzfahrzeugen, die eine TariferhöhUng beim Mietpreis rechtfertigen, auch
hinsichtlich der Nebenkosten auswirken.

Die geltend gemachten Nebenkosten für eine Winterbereifung sind ebenfalls
erstattungsfähig und nach der Schwacke-Liste 2012 mit 140,00 € (10,00€ pro Tag x
14 Tage) zugrunde zu legen.

Es ergibt sich damit eine erstattungsfähiger Betrag von 1.702,96 Euro, der durch den
Betrag aus der Rechnung vom 28.02.2013 (1.293,88 Euro) nicht überschritten wird.

3.
Erstattungsfähig sind – im Hinblick auf die Ausführungen zu beiden vorstehenden
Schadenspositionen – schließlich auch die weiteren mit dem Klageantrag zu Ziffer 3
geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren.

4.

Abzuweisen war die Klage demgegenüber hinsichtlich der jeweiligen Zinsforderung.
Eine unmittelbare Anwendung des § 288 Abs. 1 S. 1 BGB muss insoweit
ausscheiden, da vorliegend keine Geldschuld, sondern ein Freistellungsanspruch
geltend gemacht wird. § 288 Abs. ‘1 S. 1 BGB kann auf einen Freistellungsanspruch- 7 –
auch keine entsprechende Anwendung finden (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2011,
l f ) 239, 243; Palandt-Grünberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 288 Rn. 6).
Dass bei der Klägerin ein konkreter Schaden durch die bisherige Nichtzahlung der
Mietwagenkosten eingetreten wäre, ist nicht vorgetragen.

5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.
11,713 ZPO.

Anlass, die Berufung zuzulassen, besteht aus Sicht des Gerichts nicht.

Streitwert: 569,34 Euro

 

Das Urteil kann hier heruntergeladen werden.

 

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