LG Aachen bereitet dem Kürzungswahn der VHV ein Ende

Die VHV-Versicherung macht sich derzeit in Unfallsachen landauf, landab sehr unbeliebt. Die Kosten des eingeschalteten Sachverständigen werden hirnlos und ohne jegliche substantiierte Begründung um irgendwelche kleineren Fantasiebeträge gekürzt. Vor Gericht verteidigt sich die VHV mit seitenlangen Scheinbegründungen. Man will die Geschädigten dazu bringen, auf die Kleinbeträge zu verzichten. Für die VHV scheint sich das ganze durch das “Gesetz der großen Zahl” trotzdem zu lohnen. Vielleicht will man trotz der eindeutigen BGH-Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten auch nur – ähnlich wie bei den Mietwagenkosten – einen bundesweiten Flickenteppich mit unterschiedlichen Urteilen erzeugen.

Das Amtsgericht Heinsberg war noch auf die (nicht viel intelligentere) Idee gekommen, die Nebenkosten auf 25 € deckeln zu wollen, hatte aber wohl auch wenigstens den Mut, die Berufung zuzulassen.

Das LG Aachen (Urteil vom 11.03.2016, Az. 6 S 144/15) hat die VHV Versicherung nun in zwei Fällen zur vollen Zahlung der Sachverständigenkosten verurteilt. Der rechtswidrigen Kürzungspraxis wird eine eindeutige Absage von der (Präsidenten-)Kammer des LG Aachen erteilt.

Die Begründung ist allerdings nicht ganz ohne Bedenken. Die Kammer meint wohl, sich an JVEG oder die BVSK-Untersuchung 2015 anlehnen zu können. Die “JVEG”-Idee war ja schon vom OLG München überzeugend verworfen worden; der BGH hatte in seinem beiden wegweisenden Entscheidungen auch die richtigen Worte zur BVSK-Untersuchung gefunden.

Ich will hoffen, dass die VHV zumindest für den hiesigen Gerichtsbezirk ihre sinnlosen Kürzungen aufgibt.

Hier das Urteil im Volltext (Download hier):

6 S 144/15 LG Aachen

19 C 284/15 Amtsgericht Heinsberg

Verkündet am 11.03.2016

Landgericht Aachen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

ln dem Rechtsstreit

des

Klägers und Berufungsklägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Kollegen, Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

die VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Constantinstraße 90, 30177 Hannover,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sina – Maassen, Aachener-und-Münchener-Allee 1,52074 Aachen,

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 26.02.2016

durch den Präsidenten des Landgerichts Dr. Weismann, die Vorsitzende Richterin am Landgericht Wernerus und den Richter am Landgericht Stoppelmann

für Recht erkannt:

Auf die Berufung wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 19.11.2015 – 19 C 284/15 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag von 21,04 € seit dem 02.07.2015 und aus weiteren 34,58 € seit dem 07.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von netto 70,20 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechnungen ist folgendes zu ergänzen:

Mit Rechnung vom 12.05.2015 (Bl. 5 d.A.) stellte der Kläger dem Geschädigten des Verkehrsunfalls vom 08.05.2015 einen Betrag in Höhe von 571,80 € brutto in Rechnung, der sich wie folgt zusammensetzt:

1. Grundhonorar 425,00 €
2. Fahrtkosten 14 km x 0,75 €/km 10,50 €
3. Lichtbilder 6 Stck. x 2,00 € 12,00 €
4.Schreib- und EDV-Kosten 23,00 €
5. Auslagen Telefon und Porto 10,00 €
6. Mehrwertsteuer 91,30 €.

Mit Rechnung vom 09.09.2015 (Bl. 43 d.A.) stellte der Kläger dem Geschädigten des Verkehrsunfalls vom 04.09.2015 einen Betrag in Höhe von 543,53 € brutto in Rechnung, der sich wie folgt zusammensetzt:

1. Grundhonorar 410.00 €
2. Fahrtkosten 5 km x 0,75 €/km
3. Lichtbilder 6 Stck. x 2,00 € 4.Schreib- und EDV-Kosten
5. Auslagen Telefon und Porto
6. Mehrwertsteuer 3,75 €
12.00 € 21,00 € 10,00 € 86,78 €.
Das Amtsgericht hat die Klage ganz überwiegend abgewiesen und die Beklagte lediglich zur Zahlung von 8,70 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass neben dem Grundhonorar nur die tatsächlich entstandenen und notwendigen Auslagen erstattungsfähig seien. Hierzu fehle es an Vortrag des Klägers. Gerechtfertigt sei jedoch eine Auslagenpauschale von 25,00 €, so dass in Bezug auf die Rechnung vom 09.09.2015 noch ein Betrag in Höhe von 8,70 € offen sei. Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen ursprünglichen Klageantrag weiter. Zur Begründung führt er aus, dass das Amtsgericht zu Unrecht von der Unangemessenheit einzelner Rechnungspositionen ausgegangen sei. Die durch die vorgelegten Rechnungen indizierte Angemessenheit sei von der Beklagten nicht widerlegt worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Heinsberg vom 19.11.2015, 19 C 284/15, zu verurteilen,

1. an den Kläger über die ausgeurteilten 8,70 € nebst Zinsen hinaus weitere 46,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag in Höhe von 21,04 € seit dem 02.07.2015 und aus weiteren 25,88 € seit dem 07.10.2015 zu zahlen;

2. den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von netto 70,20 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

A)

Denn dem Kläger steht nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung weiterer 55,62 € gegenüber der Beklagten zu.

1.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der (erforderlichen) Sachverständigenkosten dem Grunde nach zu.

Das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des jeweils Geschädigten gegenüber der Beklagten aufgrund der streitgegenständlichen Verkehrsunfälle vom 08.05.2015 und vom 04.09.2015 steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

Diese Ansprüche sind infolge wirksamer Abtretungen auf den Kläger übergegangen.

2.
Aufgrund des Verkehrsunfalls sind den Geschädigten erstattungsfähige Sachverständigenkosten in Höhe von 571,80 € und in Höhe von 543,53 € entstanden. Nach den Zahlungen der Beklagten in Höhe von 550,76 € und in Höhe von 508,95 € ist noch ein Betrag von 55,62 € offen.

a)
Gibt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Höhe des Sachschadens in Auftrag, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherung insoweit verlangen, als diese Kosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich waren.
Maßgebend sind nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten (vgl. BGH, Urteil v. 07.03.1996, VI ZR 138/95, zitiert nach juris). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris, m.w.N.).
Da bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden darf, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen; auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte entsprechend damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne dass er zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben müsste (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris, m.w.N.).

b)
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen; diese tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris, m.w.N.).
Diese Indizwirkung tritt vorliegend durch Vorlage der Rechnungen vom 12.05.2015 und vom 09.09.2015 ein. Hierbei ist unschädlich, dass die Rechnungsbeträge bis jetzt nicht von den Geschädigten erstattet worden sind, sondern der Sachverständige sich erfüllungshalber die korrespondierenden Schadensersatzansprüche der Geschädigten hat abtreten lassen. Da die Abtretung nur erfüllungshalber erfolgt ist, sind die Geschädigten weiterhin verpflichtet, den Rechnungsbetrag gegenüber dem Sachverständigen zu erstatten. Ihr Vermögen ist mithin bis zur Begleichung mit dieser Zahlungspflicht belastet. Es ist auch nicht vorgetragen und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine persönliche Inanspruchnahme der Geschädigten von vornherein nicht beabsichtigt war, die Rechnung mithin nur zur Inanspruchnahme der Beklagten ausgestellt worden ist.

c)
Das vorgenannte Indiz für die Erforderlichkeit ist jedoch widerlegt, wenn die tatsächliche Rechnungshöhe für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt; ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dagegen grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urteil v. 22.07.2014, VI ZR 357/13, jeweils zitiert nach juris). Nur wenn eine derartige Widerlegung anzunehmen ist, kann das Gericht im Rahmen der freien Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO eine Kürzung des Rechnungsbetrags auf der Grundlage geeigneter Schätzungsgrundlagen – insbesondere der Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes – vornehmen (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris).
Vorliegend ist eine derartige Widerlegung der Indizwirkung nicht festzustellen. Es kann bereits eine Überschreitung der üblichen Preise nicht angenommen werden, so dass es auf die Frage der Erkennbarkeit nicht ankommt.

I.

Die Höhe des vom Kläger in der Rechnung vom 12.05.2015 aufgeführten Grundhonorars wird von der Beklagten nicht beanstandet.

Der Einwand der Beklagten, in Bezug auf die Rechnung vom 09.09.2015 sei die Schadenshöhe nicht angegeben, so dass sich die Angemessenheit des Grundhonorars nicht überprüfen lasse, geht ins Leere. Der Beklagten wurde das Sachverständigengutachten übersandt (vgl. hierzu auch Bl. 41 d.A.), so dass es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, zur Angemessenheit des Grundhonorars Stellung zu nehmen.

Auch in Bezug auf die abgerechneten Nebenkosten hat die Beklagte keine beachtlichen Einwendungen erhoben.

Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Entstehung und die Notwendigkeit der Auslagen konkret darzulegen und zu beweisen sei, nicht. So ergibt sich die Möglichkeit der pauschalen Abrechnung bereits aus der gesetzlichen Wertung des JVEG, das dem gerichtlich bestellten Sachverständigen neben dem Honorar gemäß § 12 einen zusätzlichen Anspruch auf Erstattung pauschaler Schreib- und Fotokosten gewährt.
Auch die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Höhe der Schreib-, Foto- und Telekommunikationskosten greifen nicht durch. Selbst wenn die abgerechneten Kosten die tatsächlich angefallenen Kosten übersteigen sollten, ist die indizierte Angemessenheit der Höhe der tatsächlich abgerechneten Nebenkosten von der Beklagten nicht hinreichend angegriffen worden. Die hierzu erfolgten Ausführungen der Beklagten erschöpfen sich in allgemeinen Erwägungen zur Kostenentwicklung von Schreib-, Foto- und Telekommunikationskosten. Diese Erwägungen sind jedoch nicht zielführend, da bei dem Sachverständigen nicht nur Kosten für die konkrete Anfertigung von Schreiben und Fotos sowie Telekommunikation anfallen, sondern auch Vorhaltekosten u.ä. entstehen, die der Sachverständige umlegen darf. Dementsprechend wäre es erforderlich gewesen, darzulegen, dass derartige Positionen bei der Erstellung von Sachverständigengutachten üblicherweise in geringerer Höhe anfallen und es dem Geschädigten so durch die Inanspruchnahme eines anderen Sachverständigen überhaupt möglich gewesen wäre, diese Kosten zu vermeiden. Hierzu fehlt indes jegliches Vorbringen der Beklagten. Vielmehr ergibt sich aus der BVSK-Honorarbefragung 2015 sogar, dass üblicherweise Schreib-, Foto- und Telekommunikationskosten in der hier streitgegenständlichen Größenordnung berechnet werden.
Auch gegen die Angemessenheit der abgerechneten Fahrtkosten wurden von der Beklagten keine erheblichen Einwendungen erhoben. Eine Deckelung der Fahrtkosten auf 0,30 € je Kilometer ergibt sich insbesondere nicht aus der Vorschrift des § 5 JVEG. Diese ist nicht unmittelbar anwendbar und aus ihrer allgemeinen Wertung folgt nicht, dass auch außerhalb des Anwendungsbereichs maximal Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € zu erstatten sind. Auch diesbezüglich spricht die BVSK-Honorarbefragung 2015 eher dafür, dass üblicherweise Fahrtkosten in der hier streitgegenständlichen Größenordnung berechnet werden. Schließlich geht auch die Ansicht der Beklagten, der Geschädigte habe gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, indem er einen ortsfernen Sachverständigen beauftragt habe, fehl. Da für die Annahme starrer Entfernungsgrenzen kein Raum ist, hätte die Beklagte, die für einen Verstoß gegen §254 Abs. 2 BGB darlegungsbelastet ist, schon konkret vortragen müssen, dass dem Geschädigten die Beauftragung eines ortsnäheren Sachverständigen ohne weiteres möglich gewesen wäre und hierdurch geringfügigere Kosten entstanden wären. An solchem Vortrag fehlt es.

B)

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1,286 Abs. 1 BGB.

C)

Der Anspruch auf Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € ergibt sich aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Beim vorgerichtlichen Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers befand sich die Beklagte im Hinblick auf die Mahnung des Klägers vom 24.06.2015 (Bl. 9 d.A.) in Verzug.

D)

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Geqenstandswert für den ersten und den zweiten Rechtszug:

46.92 €

Dr. Weismann Wernerus Stoppelmann

(C) Vorschaubild Maik Schwertle  / pixelio.de

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