In letzter Zeit darf ich von Versicherungen öfters lesen, dass bei Vertretung mehrerer Geschädigter nicht gesondert abgerechnet werden darf. Sondern es wird ein Gesamtstreitwert gebildet und daraus eine 1,3-fache Vergütung gezahlt. Da ist etwas im Gange. Das merkt man daran, dass eine Vielzahl amtsgerichtlicher Urteile zu diesem Thema veröffentlicht werden.
Viel findet man im Netz nicht dazu. Gängig ist nur das Urteil des AG Mülheim aus 2010. In der aktuellen zfS (Heft 6/2016, S. 347) sind nun 2 Urteile des AG Aichbach (Urteil vom 05.01.2016, Az. 102 C 908/15) und des AG Bochum (Urteil vom 08.03.2016, Az. 47 C 466/15) abgedruckt. Zu Recht weisen die Gerichte darauf hin, dass es sich gebührenrechtlich um zwei Angelegenheiten handelt.
Aus diesem Grund werden hier auch immer 2 Akten angelegt. Bei einem der Geschädigten muss zusätzlich der Sachschaden abgewickelt werden. Allein das rechtfertigt m.E. schon die Annahme zweier Fälle.
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Was ist mit dem Problem der Interessenkollision?