AG Heinsberg: Kosten der Akteneinsicht erstattungsfähig

Das Amtsgericht Heinsberg hat mit Urteil vom 27.12.2018, Az. 19 C 339/18, die Kosten der Akteneinsicht zugesprochen. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Aber den Versicherungen scheint jedes Mittel Recht zu sein, selbst klarste Ansprüche nicht zahlen zu wollen. Im dem zu entscheidenden Fall hatte der niederländische Verkehrsteilnehmer auf einer Tankstelle einen Unfall verursacht, vermochte das aber gar nicht einzusehen und entfernte sich unerlaubt vom Unfallort. Glücklicherweise gab es ein Video der Tankstelle. Der Schadenregulierer mit Sitz in Köln (eher Schadenvermayder) spulte dann sein übliches bürokratisches Procedere ab und meinte ohne Einsicht in die Akte nicht zahlen zu können. Die Akte wurde zwecks Vermeidung von Verzögerungen angefordert. Der Schadenregulierer konnte dann erst einmal nur durch Androhung einer Klage (wenigstens) zur Zahlung des Schadensersatzes gebracht werden. Nur die Kosten der Akteneinsicht wurden nicht gezahlt. Deswegen habe ich Klage erhoben. Mit abstruser Argumentation wurde versucht, den Anspruch abzulehnen. Dazu hat das Amtsgericht klare Worte gefunden.

Hier das Urteil im Volltext (Download hier):

19 C 339/18

Amtsgericht Heinsberg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau ,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Busch & Kollegen, Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

Prozessbevollmächtigte:

Beklagten,

hat das Amtsgericht Heinsberg

im vereinfachten Verfahren gemäߧ 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
27.12.2018

durch den Richter am Amtsgericht Dr. Heinemann

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und
Kollegen aus 52525 Heinsberg in Form der Kosten für eine Akteneinsicht
in Höhe von 45,99 € freizustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäߧ 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gem. §§ 7, 18 StVG, 115
VVG, 249 ff. BGB der erhobene Restschadenersatzanspruch gegen den Beklagten
zu. Zu den zu ersetzenden unfallbedingten Schäden gehören auch die
(angemessenen) Kosten der Rechtsverfolgung. Dazu gehört grundsätzlich auch der
mit einer Einsicht in die Ermittlungsakte verbundene Aufwand. Dass die
Ermittlungsakte dem Schadensregulierer des Schädigers zugeht, ist hierbei ohne
Belang. Es geht einzig um den dem Geschädigten entstandenen Aufwand. Die
Kosten für die Einsicht in die Ermittlungsakte sind nur dann nicht als angemessen zu ersetzen, wenn für den Geschädigten von vornherein und unzweifelhaft erkennbar war, dass die Ermittlungsakte im Zuge der Regulierung nicht benötigt werden wird.

Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der unfallgegnerische Regulierer frühzeitig mitteilt, dass die Haftung dem Grunde nach anerkannt wird. Dass und zu welchem Zeitpunkt die Beklagte vorliegend eine solche Erklärung abgegeben hat, hat diese nicht vorgetragen. Soweit sie sich darauf beruft, eine Zahlung gut zwei Monate nach dem Unfall sei zeitnah, vermag dies der Sinnhaftigkeit einer Anforderung der Ermittlungsakte nicht entgegenzustehen. Wenn der Regulierer für sich einen solchen Zeitraum in Anspruch nimmt, muss der Geschädigte damit rechnen, dass die Regulierungsentscheidung auch negativ ausfallen kann. Dann ist es nur folgerichtig, im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung für einen weiteren Gang des Verfahrens notwendige Unterlagen zu beschaffen.

Die Klägerin muss sich auch nicht auf eine Geltendmachung in einem Kostenfestsetzungsverfahren verweisen lassen. Dies setzt denknotwendigerweise
einen vorhergegangenen Rechtsstreit voraus. Genau diesen gab es im Streitfall
aufgrund der Regulierung im Übrigen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus§ 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 45,99 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Dr. Heinemann