Die nachfolgende (Schwachsinns-)Kürzung bei fiktiver Abrechnung erlangt zunehmende Beliebtheit bei den Versicherungen. Die Dekra behauptet in ihren Stellungnahmen:
“Die angeführten Gebühren für die Abstempelung des amtlichen Kennzeichens in Höhe von 35,00 € (netto) sind nicht zusätzlich erforderlich, da unter Beachtung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und mit Hinblick auf den marktüblichen Kostensatz die angeführten Kosten zur Herstellung des Kennzeichens den Aufwand zur Abstempelung ebenfalls abdecken.”
Toll, wenn es denn so in einer Gebührenordnung steht und eine sog. Sachverständigenorganisation das ermittelt hat, muss es ja stimmen!
Richtig ist es aber anders: Tatsächlich findet die Herstellung des Kennzeichens bei privatwirtschaftlichen Unternehmen statt. Abgestempelt wird aber behördlich. Und dazu muss jemand persönlich beim Straßenverkehrsamt erscheinen. Unter Vorlage und Einziehung des alten Kennzeichens wird das neue sodann abgestempelt. Dadurch entstehen die Kosten. Und wenn ein Sachverständiger in seinem Gutachten diese Kosten als erforderlich ansieht, dann sind sie auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu erstatten.