AG Geilenkirchen zu fehlenden Fotos, Kleinersatzteilen, UPE und Regulierungsfristen

Das AG Geilenkirchen hat die LVM Versicherung mit Urteil vom 25.06.2020 (Az. 10 C 505/19) nach den üblichen Kürzungsversuchen zum vollständigen Schadensersatz verurteilt.

Derzeit scheint eine Unsitte um sich zu greifen, selbst versierten Schadengutachten vorzuwerfen, sie könnten keine Fotos machen. Hier wurde gerügt, die Instandsetzung der Heckklappe sei angeblich nicht erkennbar. Die Richterin konnte man damit nicht täuschen.

Die wie üblich substanzlosen Kürzungen der Kleinteilpauschale und der UPE-Aufschläge wurden zurückgewiesen.

Bei einem einfachen Schadenfalls gesteht das Gericht eine Regulierungsfrist von 4 Wochen zu.

Hier das Urteil im Download und nachfolgend als Volltext.


10 C 505/19

Amtsgericht Geilenkirchen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

Prozessbevollmachtigter: Rechtsanwalt Jürgen Frese, Siemensstr. 12, 52525 Heinsberg,

gegen

die LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertreten durch den Vorstand, dieser vertr. d. ·d. Vorstandsvorsitzenden,·Koldering-21 , 48151 Münster,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Neukirchen, Thiele, Küpper & Müller, Pfarrer-Byns-Straße 1, 53121 Bonn,

hat das Amtsgericht Geilenkirchen

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 25.06.2020

durch die Richterin Smykalla

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 180,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweili Basiszinssatz seit dem 28.12.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt,. die Klägerin von restlichen Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen des Rechtsanwalts Jürgen Frese. aus 52525 Heinsberg in Höhe von restlichen EUR 78,90 freizustellen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesenen.

Die Kosten, des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das· Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Ohne Tatbestand (gemäߧ 313a Abs.1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht aufgrund des Verkehrsunfaliereignisses vom 25.11 .2019 in ein weiterer Anspruch . auf Schadensersatz. gegen die· Beklagte aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit §§ 115 Abs. 1 S. ·1 Nr:· 1; S. 4 VV, 1 PflVG i.H . .v. EUR 180,53 zu.

Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass die Beklagte aufgrund des
streitgegenständlichen Unfallereignisses dem Grunde nach zu 100 % für die Folgen·einzustehen hat.

Der Klägerin steht zunächst ein weiterer Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten
für die Position „Heckklappenausschnitt instandsetzen” i.H.v. EUR 60,25 zu. Die
Einwände der Beklagten gegen die Ersatzfähigkeit dieser Positi0n verfangen sich nicht.

So darf sich die Klägerin schon grundsätzlich auf die Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten verlassen, dass diese offensichtlich fehlerhaft wären, ist nicht ersichtlich. Auch bestehen an der Qualifikation des gerichtsbekannten Sachverständigen keine Zweifel. Dass insoweit zusätzlich ein weiterer Mitarbeiter des Büros tätig geworden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, da Herr · mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass ·er das Gutachten ebenfalls mit erstellt hat.

Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass diese Position nicht erforderlich wäre. Bei dem
hier in Frage stehenden Schaden in Form der fehlenden Schließbarkeit der Heckklappe
aufgrund des Unfalls erscheint es nicht sehr fernliegend; dass auch der Heckklappenausschnitt
betroffen ist. Auch ist jedenfalls auf den Lichtbildern 7 und 8 des
Gutachtens der Heckklappenausschnitt teilweise zu erkennen. Die Beklagte hätte
hier näher darlegen müssen, warum gerade der Heckklappenausschnitt nicht betroffen
sein soll. Die pauschale Behauptung, dass dieses nur aufgrund eines etwaig fehlenden Lichtbildes der Fall sein soll, ist nicht hinreichend.

Ferner steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. EUR 21,69 für den
Aufschlag für Kleinersatzteile in Höhe von 2 % der Ersatzteile zu. Es ist insoweit zwar
zutreffend, dass bereits einzelne Kleinteile in der Kalkulation aufgeführt worden sind.

Diese Auflistung ist aber nicht abschließend. Allein die Kosten für Schmiermittel,
Sprays oder Ähnliches sind bereits nicht umfasst. Insoweit kann der Klägerin der
diesbezügliche Ersatzanspruch nicht vollständig abgesprochen werden, nur weil bereits
einzelne Kleinersatzteile aufgeführt worden sind. Der Höhe nach ist die Pauschale
ebenfalls nicht zu beanstanden.

Weiterhin steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Ersatz der UPE-Aufschläge in
Höhe von 10% der Ersatzteilkosten, auf welche abzüglich der obenstehenden Positionen
hier noch EUR 98,59 entfallen, zu. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit,
dass diese UPE-Aufschläge qei der tatsächlichen Durchführung der Reparatur
im Kreis Heinsberg anfallen werden. Die pauschale Behauptung der Beklagten,
dass dieses bei einer anderen Werkstatt nicht der Fall sei, ist insoweit nicht ausreichend.
Sie hätte hier konkretdazu vortragen müssen, dass diese Aufschläge bei anderen
Werkstätten im Kreis nicht erhoben werden.

Der Zinsanspruch folgt aus§§ 288, 286 ZPO ab dem 28.12.2019. Insoweit Zinsen für
den Zeitraum vom 12.12.2019 bis 27.12.2019 verlangt werden, ist die Klage unbegründet.
Es war der Beklagten in Anbetracht dessen, dass ein einfacher Unfallschaden
vorliegt und nur Schäden entsprechend des Gutachtens geltend gemacht worden sind, eine Regulierungsfrist von vier Wochen zu zugestehen (vgl. OLG Köln, NJW-:-RR 2012, 861). Diese begann mit Erhalt des Anspruchsschreibens am
27.11.2020 und endete mit Ablauf des 27.12.2019. Eine Verkürzung dieser Frist aufgrund
etwaig kürzerer bzw. entfallender Postlaufzeiten 1st nicht vorzunehmen. Es ist
nicht ersichtlich, dass hier die Bearbeitungsdauer tatsächlich durch fehlende Postlaufzeiten
derart verkürzt würde.

Der Klägerin steht schließlich auch ein weiterer Anspruch auf Freistellung von den
vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i:H.v. EUR 78,90 beruhend auf der berechtigten Forderung i.H.v. EUR 4.110;66 .zu.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§,92 Abs. 2 Nr. 1, ·70’8,Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf EUR 180,53 festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

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